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IV.2014.00259 • SVG ZH IV.2014.00259 KI-generiert

Disability Benefits Appeal: Remand for Reassessment of Worsened Condition

Geschäftsnummer IV.2014.00259
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against an administrative decision to not consider a new claim for disability benefits after a prior claim was denied and subsequent reintegration measures were terminated. The court reasoned that for a new claim to be examined after a prior rejection, the claimant must credibly demonstrate a significant change in the degree of disability, which requires only minimal supporting indications rather than a full proof of change. The court found that the claimant credibly demonstrated a worsening of their health due to newly arising somatic complaints (a complex fistula system requiring multiple operations) since the last substantive assessment, which the administrative body had overlooked by focusing only on fitness for reintegration measures; consequently, the initial non-admission of the new claim was overturned, and the matter was remanded for a substantive review of the new application.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG; Disability Benefits Appeal: Remand for Reassessment of Worsened Condition: The court reasoned that for a new claim to be examined after a prior rejection, the claimant must credibly demonstrate a significant change in the degree of disability, which requires only minimal supporting indications rather than a full proof of change. The court found that the claimant credibly demonstrated a worsening of their health due to newly arising somatic complaints (a complex fistula system requiring multiple operations) since the last substantive assessment, which the administrative body had overlooked by focusing only on fitness for reintegration measures; consequently, the initial non-admission of the new claim was overturned, and the matter was remanded for a substantive review of the new application.

Schlagwörter

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Revision von Invalidenleistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorherige Verwaltungsbeschwerde medizinische Neubeurteilung Wiedererwägung des Asylgesuchs Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited in the final order for determining the amount of the litigation compensation awarded to the appellant.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning to establish that the proceedings are subject to court costs because they concern the granting or denial of insurance benefits, which justifies the cost order in point 2.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the final order to inform the parties about the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final order regarding the suspension of the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00259

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 27. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2012 die seit dem 1. Oktober 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente (Urk. 11/18) per 1. November 2012 aufgehoben hatte (Urk. 11/45), jedoch am 28. September 2012 (Urk. 11/50) und 8. Januar 2013 (Urk. 11/63) berufliche Eingliederungsmassnahmen unter Weiterausrichtung der Invalidenrente (Mitteilung vom 29. September 2012, Urk. 11/49) zugesprochen hatte,

nachdem die Beschwerdegegnerin mit durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2013 (Urk. 11/90, Prozess Nr. IV.2013.00635) bestätigter Verfügung vom 4. Juni 2013 die Wiedereingliederungsmassnahmen wegen mangelnder Eingliederungsfähigkeit per 28. Februar 2013 abgebrochen und die ganze Invalidenrente auf den 31. März 2013 eingestellt hatte (Urk. 11/82),

und nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2014 auf das erneute Leistungsbegehren vom 19. November 2013 (Urk. 11/92) nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. März 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2014 (Urk. 10) sowie die weiteren Akten,

in Erwägung,

dass eine neue Anmeldung, nachdem zuvor ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war, nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,

dass Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfordert (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen), die Beweisanforderungen vielmehr herabgesetzt sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist, es vielmehr genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2),

dass der versicherten Person mit der Neuanmeldung damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 734/05 vom 8. März 2006 E. 2), weshalb die Verwaltung erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, wenn sie auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]),

dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint,

dass das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundelegt, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008),

in weiterer Erwägung,

dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. November 2013 zu Recht nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 29. Januar 2014 ausführte - nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der letzten Verfügung vom 4. Juni 2013 massgeblich verschlechtert hat,

dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich zahlreichen Operationen unterziehen müssen und leide sehr stark an Krebsneurose, was zur massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt habe (Urk. 1),

dass massgebende Vergleichsbasis nicht die Verfügung vom 4. Juni 2013 ist, da die Beschwerdegegnerin mit dieser nur über die Eingliederungsfähigkeit als Voraussetzung für die Durchführung beruflicher Massnahmen befand, nicht jedoch über eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes,

dass die Beschwerdegegnerin vielmehr mit Verfügung vom 7. September 2012 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers letztmals objektiv beurteilte, indem sie die ganze Invalidenrente per 1. November 2012 gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IVRevision, erstes Massnahmepaket) aufhob, weil die Diagnose, welche zur Rentenzusprache geführt hatte, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehört (Urk. 11/45),

dass unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Analfistel und deren mehrfachen operativen Sanierung seit dem 3. Dezember 2012 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 11/62, Urk. 11/67, Urk. 11/68, Urk. 11/76/3-8, Urk. 11/86, Urk. 11/91),

dass der Beschwerdeführer damit eine seit der Aufhebung der Rente erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der neu hinzugetretenen somatischen Beschwerden in Form eines komplexen Fistelsystems mit rezidivierenden Abszessen und einem Status nach multiplen operativen Eingriffen glaubhaft machte,

dass das Gericht aufgrund dieser aktenkundigen Problematik bereits im Urteil vom 26. September 2013 (Urk. 11/90 S. 5) auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung unter Geltendmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes hinwies,

dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten und daher die Verfügung vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

dass die Gerichtskosten, welche nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom 3. März 2014 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,

dass dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 19. November 2013 materiell befinde.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstOnyetube