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IV.2014.00205 • SVG ZH IV.2014.00205 KI-generiert

Disability Benefits Denied: Insufficient Insurance Contributions and Unmet Residency Requirements

Geschäftsnummer IV.2014.00205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of disability benefits because the claimant did not meet the insurance requirements for either an ordinary or extraordinary pension. The claimant, born in 1991, became 100% unable to work in April 2009 but had not contributed to the insurance for the required three years by April 2010, thus failing the ordinary pension criteria. Furthermore, she did not meet the requirements for an extraordinary pension as she had not returned to Switzerland by January 2012 to ensure continuous insurance coverage. Any alleged misinformation from the consulate regarding voluntary insurance was deemed irrelevant because the deadline to join had already passed by the time these discussions occurred.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versicherungsmässige Voraussetzungen für ordentliche und ausserordentliche Invalidenrente; Informationspflicht der Auslandsvertretung betreffend freiwillige Versicherung.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Rentensistierung ausserordentliche Rente Versicherungsschutz Aussetzungsfrist freiwillige Vorsorgeleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 46 BGG

Used to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Used to specify the requirements for the appeal brief.

Art. 90 ff. BGG

Used to establish the right to appeal to the Federal Court.

Art. 82 ff. BGG

Used to establish the right to appeal to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00205

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 9. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Rentenanspruch von X.___, geboren 1991, mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 2) mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 18. Februar 2014 (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen,

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 31. März 2014 (Urk. 5) sowie in die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine ordentliche Rente Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben,

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben, wenn sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, ihnen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres - beziehungsweise bei Invalidenrenten während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) - der Beitragspflicht unterstellt waren (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]),

Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 1b IVG),

vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat,

dabei aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen (vgl. dazu die medizinischen Akten insbesondere in Urk. 6/27), unter den Parteien jedoch strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche oder ausserordentliche Rente erfüllt,

die 1991 geborene Versicherte schweizerischer Staatsangehörigkeit im August 2005 mit ihrer Familie in die Y.___ übersiedelte, dort bis Oktober 2012 wohnte (vgl. Urk. 6/7/2 und 6/35) und anschliessend in die Schweiz zurückkehrte (Anmeldung in der Schweiz am 6. November 2012 [vgl. Urk. 2 S. 2]),

die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % im April 2009 eintrat (Urk. 6/7/3 und 6/8),

sich aus diesen Daten ergibt, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität, mithin im April 2010 (nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), noch nicht während drei Jahren Beiträge geleistet hatte, weshalb sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt,

die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente im Sinne von Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG hat, weil die Voraussetzung der vollständigen Versicherungsdauer nicht gegeben ist,

dazu nämlich notwendig gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte (vgl. Urk. 5) - spätestens am 1. Januar 2012 zur Begründung des Wohnsitzes in die Schweiz zurückgekehrt wäre und nicht erst im Oktober/November 2012; denn lediglich dann wäre die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG lückenlos versichert gewesen (vgl. dazu auch Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 7003),

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Vater der Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, er sei vom schweizerischen Generalkonsulat in Z.___ nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 AHVG und Art. 1b IVG hingewiesen worden (vgl. Urk. 6/35),

aufgrund der - insoweit unergiebigen - Akten nicht entschieden werden kann, ob das schweizerische Generalkonsulat zu jedem Zeitpunkt seinen Informationspflichten gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und namentlich auch nach Art. 3 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) nachgekommen ist, weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen (etwa Einholung eines Amtsberichts beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA) vorgenommen hat,

derartige Nachforschungen im vorliegenden Fall allerdings unterbleiben konnten, weil sich aus den genannten Ausführungen des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt, dass er erst nach deren Erkrankung 2009 in engeren Kontakt mit dem schweizerischen Generalkonsulat trat, um Fragen in Bezug auf die Sozialhilfe für Auslandschweizer zu erörtern (Urk. 6/35),

im Jahr 2009, als im Generalkonsulat (angeblich) auch Versicherungsfragen erörtert worden seien, die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung bereits längst abgelaufen war; denn diese einjährige Frist begann mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung, mithin bei Verlassen der Schweiz (August 2005),

aus dem Gesagten folgt, dass die - vom Vater der Beschwerdeführerin geschilderte - (angebliche) Aussage der Konsularbehörden, dass es zum damaligen Zeitpunkt (im Rahmen der schweizerischen Sozialversicherungen) keinen „weitergehenden Schutz“ gegeben habe, korrekt war,

im Übrigen weder die Beschwerdeführerin noch deren Vater vorbrachten, sie seien vom Generalkonsulat (oder einer anderen Behörde) zu einem früheren Zeitpunkt unzutreffend informiert worden und deshalb nicht von Anfang an der freiwilligen Versicherung beigetreten, als dies noch möglich gewesen wäre,

daraus folgt, dass allfällige unzutreffende oder unterbliebene Informationen des Generalkonsulats im Jahr 2009 im vorliegenden Kontext mangels eines Kausalzusammenhangs zum unterbliebenen Beitritt zur freiwilligen Versicherung, der spätestens im Sommer 2006 hätte erfolgen müssen, nicht von Belang sind,

demzufolge die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, weil weder die Voraussetzungen für eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente gegeben sind;

in weiter Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker