Disability Benefits Denied, Remanded for Further Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court quashed a decision that denied disability benefits and remanded the case for further clarification, as both the applicant and the disability insurance agency agreed on this course of action. The court reasoned that since both parties jointly requested a remand for further assessment, and this request aligned with the facts and law, the case should be sent back to the agency for a new decision. The court also ordered the agency to pay the costs of the proceedings and a partial attorney's fee to the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Benefits Denied, Remanded for Further Assessment: The court reasoned that since both parties jointly requested a remand for further assessment, and this request aligned with the facts and law, the case should be sent back to the agency for a new decision. The court also ordered the agency to pay the costs of the proceedings and a partial attorney's fee to the applicant.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited to establish that the proceedings are subject to costs for the losing party.
This provision is cited to determine the entitlement and calculation of party compensation.
These provisions are cited to inform the parties about the possibility of appealing the decision to the Federal Court.
This provision is cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.
This provision is cited to outline the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2014.00189
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 25. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Januar 2014 das Leistungsbegehren von X.___ abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Februar 2014, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1),
in die mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung am 19. März 2014 erstattete Beschwerdeantwort (Urk. 7),
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2014, mit welcher er erklärte, er sei mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden und ziehe somit sein Hauptbegehren zurück (Urk. 11),
in Erwägung,
dass übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuerlicher Abklärung beantragen,
dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen,
dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels der Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler