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IV.2014.00167 • SVG ZH IV.2014.00167 KI-generiert

Disability Benefits Reconsideration Ordered Due to Unclear Medical and Earning Capacity

Geschäftsnummer IV.2014.00167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision that denied disability benefits, finding that further clarification was needed regarding the claimant's medical and earning capacity limitations. Both the claimant and the disability insurance office agreed that the case should be sent back for additional investigation, leading the court to uphold this joint request and assign the costs of the proceedings to the insurance office.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Benefits Reconsideration Ordered Due to Unclear Medical and Earning Capacity: Both the claimant and the disability insurance office agreed that the case should be sent back for additional investigation, leading the court to uphold this joint request and assign the costs of the proceedings to the insurance office.

Schlagwörter

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Wiedererwägung der Invalidenrente Fristen Versicherungsleistungen Erwerbsfähigkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Gleichlautende Parteianträge.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for the appeal brief to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited to establish the right to appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited to establish the right to appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00167

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 24. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch die Beiständin Y.___

Fachstelle Erwachsenenschutz Z.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem

die Versicherte, geboren 1955, sich im Oktober 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/3) und ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2013 angezeigt hatte, dass zufolge Fehlens einer relevanten Einschränkung im Erwerbs- wie auch im Aufgabenbereich kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 9/12);

die IV-Stelle wie angekündigt mit Verfügung vom 29. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 9/13);

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Februar 2014 (Urk. 1) bzw. die Beschwerdeergänzung vom 25. Februar 2014 (Urk. 5) und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2014 (Urk. 8);

unter Hinweis darauf,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 29. Januar 2014 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2014 beantragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen;

in Erwägung,

dass nunmehr gleichlautende Anträge vorliegen, welche mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen;

dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des für die Anspruchsvoraussetzungen relevanten Sachverhalts in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird;

dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstGiger