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IV.2014.00157 • SVG ZH IV.2014.00157 KI-generiert

Appeal of Revocation of Half Disability Pension Remitted for Clarification of Earning Capacity

Geschäftsnummer IV.2014.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The insured party appealed the administrative decision that revoked a previously granted half disability pension, effective the following month, following a review initiated after the initial award. The court granted the appeal, thereby annulling the revocation decision and remitting the matter to the administrative body for further clarification regarding the insured's earning capacity and income both at the time of the pension award and the time of the review, as both parties agreed on the need for further investigation to determine the extent of the economic limitation. The court also imposed procedural costs on the administrative body and awarded the insured party legal fees, treating the successful remission for further clarification as a complete victory for the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal of Revocation of Half Disability Pension Remitted for Clarification of Earning Capacity: The court granted the appeal, thereby annulling the revocation decision and remitting the matter to the administrative body for further clarification regarding the insured's earning capacity and income both at the time of the pension award and the time of the review, as both parties agreed on the need for further investigation to determine the extent of the economic limitation. The court also imposed procedural costs on the administrative body and awarded the insured party legal fees, treating the successful remission for further clarification as a complete victory for the appellant.

Schlagwörter

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halbe Invalidenrente Rentenaufhebung Anwaltskosten Erlass von Verfahrenskosten Wiederaufleben von Invalidenleistungen Rechtsfähigkeit Rückweisung, übereinstimmende Parteianträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG

Cited in the reasoning section before the dispositive for determining the costs, although the actual basis for the cost allocation is mentioned here rather than in the main ground for the verdict.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to inform about the possibility and procedure for lodging an appeal with the Federal Supreme Court (BGG).

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00157

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 14. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger

Rappold & Partner

Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügungen vom 15. und 30. März 2012 (Urk. 8/39-40) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1952 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Im April 2013 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet (Urk. 8/42). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 15. und 30. März 2012 mit Entscheid vom 13. Januar 2014 (Urk. 2) wiedererwägungsweise auf und stellte die ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 13. Januar 2014 sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 und Urk. 8/1-64) beantragte die Beschwerdegegnerin Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, womit sich die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 einverstanden erklärte (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag damit, dass es mit Blick auf die Aktenlage unklar bleibe, in welchem Ausmasse die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenzusprache wie auch zum Zeitpunkt der Renteneinstellung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Insbesondere lägen keine Angaben zu dem von der Beschwerdeführerin aktuell erzielten Einkommen vor. Es seien daher weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 6).

1.2 Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

2.

2.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden (Urk. 12 S. 2) ist weder detailliert ausgewiesen noch erscheint er als angemessen. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium, drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift sowie eine Stunde für das Abfassen der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort als gerechtfertigt betrachtet werden. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich sodann nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde in Anwendung zu bringen. Somit ist eine Entschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstF. Brühwiler