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IV.2014.00154 • SVG ZH IV.2014.00154 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Agency: Appeal Granted for Further Administrative Investigation

Geschäftsnummer IV.2014.00154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant, who had applied for disability benefits citing suicidal ideation and depression, appealed the rejection of their claim after the administrative body indicated an intent to deny benefits following initial medical and vocational reviews. The court granted the appeal and overturned the administrative decision, remitting the case back to the disability insurance agency for further medical clarification as deemed necessary by the agency itself following a new medical report submitted by the claimant and agreed upon by both parties, deeming the successful request for further administrative investigation as complete success for the appellant, thus obligating the agency to bear court costs and pay the claimant's legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant v. Disability Insurance Agency: Appeal Granted for Further Administrative Investigation: The court granted the appeal and overturned the administrative decision, remitting the case back to the disability insurance agency for further medical clarification as deemed necessary by the agency itself following a new medical report submitted by the claimant and agreed upon by both parties, deeming the successful request for further administrative investigation as complete success for the appellant, thus obligating the agency to bear court costs and pay the claimant's legal fees.

Schlagwörter

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Revision von Invalidenleistungen Versicherungsleistungsbegehren Administrativuntersuchung Verwaltungsgebühren medizinische Überprüfung Sozialversicherungsanstalt Rückweisung aufgrund übereinstimmender Parteianträge. Kurzbegründung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]

Cited in the reasoning section, but not explicitly used in the operative orders (Dispositive) to decide the substance or costs, although it informs the cost discussion.

§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]

Used as the basis for determining the amount of the legal costs (process compensation) awarded to the appellant.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the deadline and procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 46 BGG

Cited to establish the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00154

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Slavik

Urteil vom 24. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1971, meldete sich am 29. Mai 2013 unter Angabe von Suizidalität, Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen getroffen hatte (Urk. 9/3–5, Urk. 9/10–12), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2013 die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9/15). Der Versicherte erhob am 27. November 2013 dagegen Einwand (Urk. 9/16; Urk. 9/18), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2014 die Abweisung des Leistungsgesuchs bestätigte (Urk. 9/20).

2. Am 5. Februar 2014 erhob X.___ hiergegen Beschwerde (Urk. 1) und beantragte berufliche Massnahmen und reichte einen Bericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 3) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Am 24. März 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Rückweisungsantrag Stellung zu nehmen. Am 9. April 2014 teilte er mit, dass er mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung einverstanden sei (Urk. 12).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin hat es aufgrund des durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichtes der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 3) als notwendig erachtet, im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zur Beurteilung des Leistungsanspruchs weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts zu treffen und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 die Rückweisung der Sache (Urk. 8). Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden (Urk. 12). Da nach Durchsicht der Akten diesem Vorgehen nichts entgegensteht, ist die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 201 (Urk. 2) antragsgemäss aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstSlavik