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IV.2014.00067 • SVG ZH IV.2014.00067 KI-generiert

Appeal of Denial of Vocational Measures and Pension Due to Insufficient Psychiatric Assessment

Geschäftsnummer IV.2014.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision by the social insurance institution that denied vocational measures and a pension, based on a finding of no work disability caused by a health impairment. Both parties agreed that the assessment of the claimant's psychological condition was insufficient and that the initial decision was premature. The court reasoned that the existing psychiatric reports were inconclusive regarding the claimant's mental health status and its impact on employability, thus it upheld the appeal to annul the original decision and remanded the matter to the insurance institution for further clarification on the psychological condition, potential imposition of a duty to mitigate damages, and a new determination on the claim for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; Appeal of Denial of Vocational Measures and Pension Due to Insufficient Psychiatric Assessment: Both parties agreed that the assessment of the claimant's psychological condition was insufficient and that the initial decision was premature. The court reasoned that the existing psychiatric reports were inconclusive regarding the claimant's mental health status and its impact on employability, thus it upheld the appeal to annul the original decision and remanded the matter to the insurance institution for further clarification on the psychological condition, potential imposition of a duty to mitigate damages, and a new determination on the claim for benefits.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente berufliche Abklärung Versicherungsleistungsbegehren Schadenminderungspflicht psychische Beeinträchtigung Versicherungsleistung der Sozialversicherung dass-Urteil, gleichlautende Anträge der Parteien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
Cited as the basis for imposing court costs on the defendant because the case was remanded for a new decision, which constitutes full success for the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Cited as the basis for imposing court costs on the defendant because the case was remanded for a new decision, which constitutes full success for the appellant.

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited as the basis for determining the appellant's compensation claim for legal representation.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited regarding the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2014.00067

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen und eine Rente verneint und dies damit begründet hatte, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Januar 2014 (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2014 (Urk. 7) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2014 (Urk. 11),

unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 16. Januar 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Stellungnahme zur Frage der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht beantragte (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2014 die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 7),

dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18. März 2014 mit einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärte (Urk. 11),

in Erwägung,

dass beide Parteien von einer ungenügenden Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bzw. von einem verfrühten Verfügungserlass der Beschwerdegegnerin ausgehen (Urk. 1 und Urk. 7) und insoweit gleichlautende Anträge vorliegen, als beide die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen,

dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. April 2013 (Urk. 8/22) sowie auf dessen Stellungnahme vom 19. August 2013 (Urk. 8/40) nicht schlüssig beurteilt werden können,

dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten weiteren Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (und allenfalls nach Auferlegung einer von fachärztlich-psychiatrischer Seite her präzise umschriebenen Schadenminderungspflicht) über dessen Leistungsanspruch neu entscheide,

dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),

dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser vom 11. März 2014 (Urk. 12) auf Fr. 1‘776.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘776.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl