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IV.2013.00993 • SVG ZH IV.2013.00993 KI-generiert

Disability Benefits for Whiplash Injury (Remanded for Further Review)

Geschäftsnummer IV.2013.00993
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant sought disability benefits after a whiplash injury, but their claim was denied. The court found that the initial denial was based on an incorrect assumption of full work capacity, as a planned work trial had not occurred. Therefore, the court reversed the denial and remanded the case to the disability insurance office for further investigation, ruling that the claimant's partial success in having the case returned for further review justified awarding court costs to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Benefits for Whiplash Injury (Remanded for Further Review): The court found that the initial denial was based on an incorrect assumption of full work capacity, as a planned work trial had not occurred. Therefore, the court reversed the denial and remanded the case to the disability insurance office for further investigation, ruling that the claimant's partial success in having the case returned for further review justified awarding court costs to the opposing party.

Schlagwörter

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Schleudertrauma Revision von Invalidenleistungen Versicherungsleistungsbegehren Teilarbeitsfähigkeit Invalidenrente der Unfallversicherung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 57
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Basis for determining court costs based on procedural effort and regardless of the amount in dispute.

Art. 82 ff. BGG

Governs the possibility of filing an appeal with the Federal Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Governs the possibility of filing an appeal with the Federal Court against this decision.

Art. 46 BGG

Specifies the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Defines the requirements for the content of an appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2013.00993

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Disler

Urteil vom 17. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. X.___, geboren 1969, arbeitet als Geschäftsführer der Y.___ in Z.___ (Urk. 6/5, Urk. 6/10 Ziff. 5.4). Der Versicherte meldete sich am 13. Februar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines unfallbedingten Schleudertraumas zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an (Urk. 6/10). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 6/27) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/15) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/25, Urk. 6/36) bei. Sodann führte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung durch (Urk. 6/16, Urk. 6/17).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29, Urk. 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/39 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

3. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag damit, dass ein für September 2013 vorgesehener Arbeitsversuch nicht habe umgesetzt werden können (Urk. 5 S. 2 oben).

Dieser Begründung ist zu folgen, stützt sie sich doch auf ein Schreiben des Unfallversicherers vom 31. Oktober 2013 (Urk. 3/15). Damit erweist sich die Annahme in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 2 S. 1 unten), als nicht zutreffend. Dies rechtfertigt, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, weitere Abklärungen.

Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2004 U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 V Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2013 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannDisler