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IV.2013.00978 • SVG ZH IV.2013.00978 KI-generiert

Sickness Fund Appeal Moot Due to Subsequent Favorable Reconsideration Decision

Geschäftsnummer IV.2013.00978
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A sickness fund appealed a social insurance institution's decision that denied coverage for medical measures related to a congenital condition, citing the insured's representative's failure to provide necessary documentation, leading to a late application beyond the one-year retroactive period. The court dismissed the appeal as moot because the insurance institution subsequently issued a reconsidered decision fully granting the appealed requests for coverage of specific treatment periods and follow-up care, concluding that the administrative appeal process terminated upon the granting of the original claims through reconsideration. The court ordered the losing institution to pay the case costs but denied the appellant fund's claim for party compensation, as organizations performing public duties are generally ineligible for such awards in this context.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Sickness Fund Appeal Moot Due to Subsequent Favorable Reconsideration Decision: The court dismissed the appeal as moot because the insurance institution subsequently issued a reconsidered decision fully granting the appealed requests for coverage of specific treatment periods and follow-up care, concluding that the administrative appeal process terminated upon the granting of the original claims through reconsideration. The court ordered the losing institution to pay the case costs but denied the appellant fund's claim for party compensation, as organizations performing public duties are generally ineligible for such awards in this context.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Versicherungskasse sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid medizinische Behandlung Krankentaggeldleistungen Anpassung der Versicherungsleistungen Medizinische Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]

Cited for the basis of imposing court costs based on the nature of the proceedings.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to define the conditions and procedure for filing an appeal against the present decision.

Art. 46 BGG

Cited to specify the period during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2013.00978

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Giger

Verfügung vom 24. Februar 2014

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,

Rechtsanwältin Maria Londis

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___, geboren 10. September 2011, auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 498 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen (Hypoglykämie). Zur Begründung machte die IV-Stelle geltend, die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Versicherten sei mehrmals gemahnt und auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Auf die betreffenden Schreiben habe sie indes nie reagiert. Das Gesuch habe nicht bearbeitet werden können, weil Unterschrift und Angaben über die Krankenkasse gefehlt hätten. Deshalb habe die Krankenkasse auch nicht über den ablehnenden Entscheid orientiert werden können. Am 17. Juli 2013 habe man die Anmeldung erneut erhalten mit Angaben der Krankenkasse und Unterschrift. Diese Anmeldung sei jedoch zu spät erfolgt, da seit dem 1. Januar 2012 nur noch ein Jahr rückwirkend die Kosten übernommen werden könnten (Urk. 2).

2. Gegen diese Verfügung erhob die SWICA Krankenversicherung AG als obligatorischer Krankenversicherer von X.___ am 28. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, die von der SWICA erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 3‘527.-- zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, die angefochtene Verfügung sei in Wiedererwägung gezogen worden, Antrag auf Abschreibung des Verfahrens (Urk. 8). Die betreffende Wiedererwägungsverfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 11) liess sie dem Gericht mit Eingabe vom selben Datum zukommen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

1.3. Vorliegend hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 17. Februar 2014 fest, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 498 vom 10. bis 17. September 2011. Dabei übernehme sie die Kosten für die Behandlung im Spital und für eine Nachkontrolle. Weitere Nachkontrollen könnten übernommen werden, wenn deren Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer von der Intensivbehandlungsstelle begründet dargelegt würden. Die Kosten würden nach IV-Tarif vergütet (Urk. 11). Gemäss diesen Ausführungen ist somit festzustellen, dass den beschwerdeweise gestellten Anträgen von Seiten der Beschwerdegegnerin vollumfänglich entsprochen wurde, was zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit führt.

2. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVGVersicherern sowie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Giger