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IV.2013.00960 • SVG ZH IV.2013.00960 KI-generiert

Disability Pension Cancellation Upheld Due to Bilateral Agreement

Geschäftsnummer IV.2013.00960
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, a citizen of a specific country, appealed the retroactive cancellation of his disability pension, arguing his health condition remained unchanged and he relocated for financial reasons. The court denied the appeal, upholding the cancellation because a bilateral social security agreement between Switzerland and the individual's country of citizenship specifically prohibits the export of Swiss disability pensions to that country, regardless of the recipient's disability status. The court found the individual's citizenship and residence abroad to be undisputed facts, thus satisfying the conditions for the pension's termination under the agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 3 Abkommen, Art. 6 Abs. 2 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 42 BGG; Disability Pension Cancellation Upheld Due to Bilateral Agreement: The court denied the appeal, upholding the cancellation because a bilateral social security agreement between Switzerland and the individual's country of citizenship specifically prohibits the export of Swiss disability pensions to that country, regardless of the recipient's disability status. The court found the individual's citizenship and residence abroad to be undisputed facts, thus satisfying the conditions for the pension's termination under the agreement.

Schlagwörter

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Invalidenrente Abkommen über soziale Sicherheit Kraftloserklärung von Wertpapieren Aufhebungsvereinbarung aufenthaltsrechtlicher Status Rentenaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 3 Abkommen
This provision excludes the export of invalidity pensions to A. nationals, which was the decisive factor in discontinuing the pension.
Art. 6 Abs. 2 IVG
This provision establishes the general requirement for foreign nationals to have residence and habitual abode in Switzerland to be eligible for benefits, serving as the background legal framework.
Art. 69 Abs. 1bis IVG
This provision governs the imposition of court costs in cases of this nature, leading to the award of costs against the appellant.
§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
This provision allows for the dismissal of an appeal without hearing the opposing party if it is manifestly without merit, which was applied in this case.
Art. 42 BGG
This provision outlines the formal requirements for filing a complaint with the Federal Court, indicating the procedural steps for appealing the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 3 Abkommen

This provision excludes the export of invalidity pensions to A. nationals, which was the decisive factor in discontinuing the pension.

Art. 6 Abs. 2 IVG

This provision establishes the general requirement for foreign nationals to have residence and habitual abode in Switzerland to be eligible for benefits, serving as the background legal framework.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision governs the imposition of court costs in cases of this nature, leading to the award of costs against the appellant.

§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision allows for the dismissal of an appeal without hearing the opposing party if it is manifestly without merit, which was applied in this case.

Art. 42 BGG

This provision outlines the formal requirements for filing a complaint with the Federal Court, indicating the procedural steps for appealing the decision.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2013.00960

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 7. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Ehefrau Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2013 die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Invalidenrente per Juli 2013 rückwirkend aufgehoben hat mit der Begründung, der Beschwerdeführer halte sich gemäss Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich seit dem 30. Juni 2013 auf den Z.___ auf, er jedoch A.___ Staatsbürger sei, weshalb ein Rentenexport in die Z.___ nicht möglich sei (Urk. 2),

die Beschwerdegegnerin für die Rückforderung der in der Zeit von Juli bis September 2013 ausgerichteten Betreffnisse auf eine separat zu erlassende Verfügung verwies (Urk. 2),

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 21. Oktober 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente beantragt hat, welche Anträge er damit begründet hat, dass er letztes Jahr beim Vertrauensarzt gewesen sei und dieser seinen schlechten Gesundheitszustand bestätigt habe; er infolge ehelicher bzw. familiärer Probleme von seiner Familie weg und in ein billigeres Land - die Z.___ - gezogen sei, wo er mit seiner Rente leben könne, und er wieder in die Schweiz zurückkehre, sobald er könne (Urk. 1),

in Erwägung, dass

nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausländische Staatsangehörige vorbehältlich des hier nicht anwendbaren Art. 9 Abs. 3 IVG und weiterer Voraussetzungen nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, und die in Art. 6 Abs. 2 IVG aufgestellten versicherungsmässigen Erfordernisse des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz während des Leistungsbezugs bestehen bleiben müssen (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 6 S. 64),

gegenüber Art. 6 Abs. 2 IVG vorrangige Sonderregelungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Meyer, a.a.O.), wobei – so auch vorliegend – insbesondere allfällige staatsvertragliche Regelungen massgebend sind,

gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat A.___ über Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985 (nachfolgend: Abkommen), unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt sind, wobei als Gesetzgebung unter anderem auch die Gesetzgebung über die Invalidenversicherung gilt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. A Ziff. 2 des Abkommens), A.___ Staatsangehörige mithin vorbehältlich abweichender Bestimmungen in Bezug auf Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung Schweizer Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind,

Art. 4 Abs. 3 dieses Abkommens jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz der Gleichbehandlung vorsieht, indem Renten der schweizerischen Rentenversicherung an A.___ Berechtigte (nur) ausgerichtet werden, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, wobei nach der Begriffsbestimmung von Art. 1 lit. f des Abkommens als Rentenversicherung wiederum auch die Invalidenversicherung gilt,

das Abkommen mithin – anders als andere von der Schweiz abgeschlossene zweiseitige Abkommen – bezüglich der Invalidenrenten eine der wenigen Ausnahmen vom weltweiten Rentenexport vorsieht (vgl. auch Edgar Imhof in: Ausländer/-innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen – ein Überblick, Fussnote 37 zu Ziff. 22; SZS 5/2006 S. 433 ff.),

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weder in Frage stellt, dass er A.___ (und nicht Schweizer) Staatsbürger ist (vgl. Urk. 5), noch dass er – wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – seit dem 30. Juni 2013 auf den Z.___ wohnt und er auch keine konkreten Angaben darüber macht, auf welchen Zeitpunkt hin er eine Rückkehr in die Schweiz in Erwägung zieht,

er in seiner Eingabe vielmehr bestätigt hat, dass er nunmehr auf den Z.___ weilt, was im Übrigen auch damit übereinstimmt, dass die zu den Akten gereichte Vollmacht per Fax aus B.___ übermittelt worden ist (Urk. 4),

die in der Verfügung genannten, vorliegend entscheidenden Umstände (A.___ und nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sowie Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2013 in einem Drittstaat wohnt) demnach beschwerdeweise unbestritten geblieben sind, womit davon auszugehen ist,

sich damit aber auch ohne Weiteres ergibt, dass aufgrund des vorerwähnten Abkommens (Ausschluss des Rentenexports gemäss Art. 4 Abs. 3 des Abkommens) die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung der Rente nicht mehr gegeben sind, und dies entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers davon unabhängig ist, ob und in welchem Umfang er invalid ist,

die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Rente an den Beschwerdeführer demnach zu Recht mit Wirkung per Ende Juni 2013 eingestellt hat,

festzuhalten bleibt, dass damit über den allfälligen Anspruch auf Kinderrenten nichts gesagt ist,

die Beschwerde – da offensichtlich aussichtslos – ohne Anhörung der Gegenpartei abzuweisen ist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

die nach Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällenden Verfahrenskosten bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese vorliegend mit Fr. 400.-- zu bemessen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie einer Kopie von Urk. 2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Swisslife BVG, General Guisan Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBachmann

EG/BA/ESversandt