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IV.2013.00885 • SVG ZH IV.2013.00885 KI-generiert

Disability Benefits Appeal: Remanded for Further Assessment

Geschäftsnummer IV.2013.00885
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reversed a decision on disability benefits, remanding the case back to the disability insurance office for further medical and occupational assessments. This decision was based on the agreement of both parties to further clarification, with the court considering the successful appeal to include a full award of benefits or a new assessment. Consequently, the opposing party was ordered to pay court costs and attorney fees.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 66 Abs. 1 LTF, Art. 64 LTF, Art. 82 BGG, Art. 90 BGG, Art. 46 BGG; Disability Benefits Appeal: Remanded for Further Assessment: This decision was based on the agreement of both parties to further clarification, with the court considering the successful appeal to include a full award of benefits or a new assessment. Consequently, the opposing party was ordered to pay court costs and attorney fees.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen ergänzende medizinische Abklärung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kostenfestsetzung Parteientschädigung des Rechtsanwalts Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege übereinstimmender Antrag auf Rückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited for determining the court costs based on the procedural effort, irrespective of the value of the dispute.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited for the imposition of court costs on the losing party.

Art. 64 LTF

Cited for the right to a legal cost award.

Art. 82 BGG

Cited to indicate the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to indicate the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited for the suspension of the appeal period.

Art. 42 BGG

Cited for the formal requirements of the appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2013.00885

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 9. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. September 2013 eine ganze Rente vom 1. April 2010 bis 31. Juli 2012, eine Dreiviertelsrente vom 1. August bis 31. August 2012 und eine Viertelsrente vom 1. September 2012 bis 30. September 2012 zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. September 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, eventuell die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin die Durchführung weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen in Aussicht stellt (Urk. 6),

dass die Beschwerdeführerin sich mit Replik vom 13. November 2013 mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärte (Urk. 9),

dass die Parteien damit übereinstimmend die Rückweisung der Sache beantragen,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und gemäss dem in der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 13. November 2013 geltend gemachten Aufwand von 10.85 Std. (Urk. 10) sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘414.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. September 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘414.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannLienhard