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IV.2013.00823 • SVG ZH IV.2013.00823 KI-generiert

Appeal Against Disability Pension Denial Remanded for Further Psychiatric Assessment

Geschäftsnummer IV.2013.00823
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant challenged the denial of disability pension benefits by the cantonal social insurance agency, requesting a full pension or further expert assessments, while the agency agreed that the matter required further clarification, specifically regarding psychiatric conditions and household limitations. The court granted the appeal, voiding the prior decision because both parties agreed the case was not yet ready for a final ruling, and remanded the matter to the insurance agency for necessary further investigation before reissuing a decision on the benefit claim, ordering the agency to bear court costs and pay the applicant's legal representative an indemnity of 2,000 Swiss Francs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Dass-Entscheid; Rückweisung zur weiteren Abklärung entspricht dem übereinstimmenden Parteiantrag; Kostennote enthält keine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen, weshalb die Prozessentschädigung nach Ermessen festzusetzen ist

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenrente Versicherungsleistung der Sozialversicherung Versicherungsleistungsbegehren Kostenfestsetzung psychiatrische Störungen Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
Cited as the basis for the discretionary assessment of the lawyer's fee for the successful party.
Art. 46 BGG
Cited to establish the suspension periods for the deadline to file an appeal.
Art. 42 BGG
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG

Cited as the basis for ordering the defendant (IV-Stelle) to bear the court costs.

§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited as the basis for the discretionary assessment of the lawyer's fee for the successful party.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to define the timeframe and rules for lodging an appeal against the decision with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to establish the suspension periods for the deadline to file an appeal.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2013.00823

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 12. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz

Burghalde

Mellingerstrasse 6, 5402 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch von X.___ verneint hat;

nach Einsicht in

die Beschwerde von X.___ vom 16. September 2013 (Urk. 1/1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Ziff. 1), eventuell seien auf Kosten der IV-Stelle ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten sowie ein Haushaltabklärungsgutachten einzuholen (Ziff. 2), subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vervollständigung des Beweisergebnisses und Zusprechung einer ganzen IV-Rente gemäss Beweisergebnis zurückzuweisen (Ziff. 3),

die Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9), in der die IV-Stelle beantragte, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen und dazu präzisierend ausführte, es bedürfe hinsichtlich psychiatrischer Leiden sowie der Einschränkung im Haushalt weiterer medizinischer Abklärungen,

die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2013 (Urk. 13), wonach die Beschwerde im Sinne von Beschwerdeantrag Ziffer 3 gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

die Kostennote von Rechtsanwalt Patrick Stutz vom 4. Dezember 2013 (Urk. 14),

die weiteren Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss bzw. sich als nicht spruchreif erweist,

die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge;

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 11) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde,

der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht,

die von Rechtsanwalt Patrick Stutz eingereichte Kostennote vom 4. Dezember 2013 (Urk. 14) keine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen enthält, so dass das Gericht die Prozessentschädigung nach Ermessen festzulegen hat (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),

die Prozessentschädigung demnach ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Stutz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubOertli