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IV.2013.00781 • SVG ZH IV.2013.00781 KI-generiert

Disability Claimant Fails to Overturn Mandatory Medical Assessment Due to Physician's Past Issues

Geschäftsnummer IV.2013.00781
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging an administrative decision that upheld the requirement for a disability insurance claimant to undergo a polydisciplinary medical assessment at a specific facility, despite the claimant objecting to the assigned physicians, primarily on the grounds of a co-assigned physician's prior criminal proceedings and alleged financial dependency. The court reasoned that established precedent from higher courts ruled that the physician's past criminal matter, concerning an evaluation from years prior involving another person, did not objectively create an appearance of bias in this current assessment; furthermore, the claimant’s subjective concerns, allegations of financial dependency, and failure to substantiate procedural errors regarding the selection of the assessment body were insufficient to establish valid grounds for recusation under social insurance law, thereby affirming the claimant's duty to cooperate with the scheduled examination.

Legislator-Regeste

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Art. 128 Abs. 3 ZPO, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 44 ATSG, Art. 82 ff. BGG; Disability Claimant Fails to Overturn Mandatory Medical Assessment Due to Physician's Past Issues: The court reasoned that established precedent from higher courts ruled that the physician's past criminal matter, concerning an evaluation from years prior involving another person, did not objectively create an appearance of bias in this current assessment; furthermore, the claimant’s subjective concerns, allegations of financial dependency, and failure to substantiate procedural errors regarding the selection of the assessment body were insufficient to establish valid grounds for recusation under social insurance law, thereby affirming the claimant's duty to cooperate with the scheduled examination.

Schlagwörter

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Invaliditätsbemessung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet verfahrensrechtliche Fragen Invaliditätsversicherung Kanzleiversehen Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited to establish that the appeal proceedings are free of charge because they do not concern the granting or denial of disability insurance benefits.

Art. 44 ATSG

Cited to explain the insured person's right to reject an expert for valid reasons.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the period during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the rule whose application is deviated from for making the proceedings free of charge.

Art. 128 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with cantonal provisions regarding the potential cost imposition on the lawyer for frivolous subsequent submissions.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2013.00781

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 28. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1963, bezieht seit 1. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe beziehungsweise eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 6/28/1; Urk. 6/131/1; Urk. 6/138). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung seines Rentenanspruchs teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 27. Februar 2013 (Urk. 6/144) mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) als notwendig erachte, und legte ihren Fragenkatalog bei. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass er innert 10 Tagen einen Gegenbericht sowie Zusatzfragen einreichen könne.

Am 13. März 2013 versandte die IV-Stelle die den Versicherten betreffenden Unterlagen an die per Zufallsprinzip (SuisseMED@P) ausgewählte Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ (Urk. 6/145-146). Am 18. März 2013 ersuchte der Versicherte um Zustellung der Akten (Urk. 6/147). Am 20. März 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Begutachtung am Y.___ stattfinden werde und von Dr. med. Z.___ (Allgemeine/Innere Medizin), Dr. med.

A.___ (Psychiatrie) und Dr. med. B.___ (Rheumatologie) durchgeführt werde. Zudem erging der Hinweis, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der Gutachter innert 10 Tagen schriftlich einzureichen seien

(Urk. 6/150).

1.2 Mit Schreiben vom 30. April 2013 (Urk. 6/155) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er Einwand gegen die Begutachtung am Y.___ erhebe und insbesondere Dr. Z.___ als befangen ablehne. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 29. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ festhielt (Urk. 6/157 = Urk. 2).

2. Gegen die Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Ablehnung der genannten Gutachter und Rückweisung der Sache zur Neubestimmung einer Gutachtensstelle gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Begutachtung durch das Y.___ damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 23. April 2013 entschieden, dass das hängige Strafverfahren gegen Dr. Z.___ nicht als Ausstandsgrund ausreiche (Urk. 2 S. 2).

Dr. Z.___ erfülle die Voraussetzungen für eine Gutachtertätigkeit. Die beiden anderen Gutachter seien ebenfalls nicht befangen. Inwieweit das Vorgehen bei der Einholung des Gutachtens nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben entspreche, sei nicht ersichtlich (Urk. 5 S. 2).

1.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, Dr. Z.___ sei die Praxisbewilligung im Kanton Zürich entzogen worden und er erfülle die persönlichen und beruflichen Anforderungen für eine Gutachtertätigkeit nicht mehr. Zudem sei er nicht finanziell unabhängig, und auch das weiterhin gegen ihn hängige Strafverfahren wirke sich auf seine Eignung aus. Er sei somit befangen. Aufgrund ihrer Stellung gelte dies auch für Dr. A.___ und Dr. B.___. Zudem seien bei der Gutachtensvergabe die bundesgerichtlichen Anforderung nicht beachtet und seine Mitwirkungsrechte nicht eingehalten worden (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.

2.1 Was die vom Beschwerdeführer gerügten, angeblich nicht eingehaltenen Vorgaben bei der Gutachtensvergabe angeht, so ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin sich fehlerhaft verhalten haben soll (vgl. Urk. 6/144 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine substantiierten Rügen vorbringt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

2.2 Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.

2.3 Das Bundesgericht hatte sich bereits mit der Frage einer Befangenheit von Dr. Z.___ zu befassen und äusserte sich im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013 wie folgt (E. 4.3.2):

„Vorweg kann es nicht auf das subjektive Empfinden der Person ankommen, die Befangenheit des oder der Sachverständigen behauptet (BGE 132 V 93 E. 7.1

S. 109 f.; Urteil 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 3; vgl. auch BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 453). Ebenso wenig kann der Ausgang des Strafverfahrens für die Frage der Voreingenommenheit von Bedeutung sein. Ausstandsrechtlich für die Beurteilung der Sache entscheidend ist hingegen das Folgende: Das Dr. med. Z.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten betrifft eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden hatte, somit fast fünf Jahre zurückliegt und überdies eine andere versicherte Person betraf. Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. med. Z.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgutachter, der keine pathologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Beschwerdegegnerin als Experte zu amten - zu wecken.“

Vor diesem Hintergrund stellt das beschwerdeweise ins Feld geführte bekannte Strafverfahren gegen Dr. Z.___ auch im vorliegenden Fall keinen Ausstandsgrund dar.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers behaupteten psychischen und finanziellen Probleme von Dr. Z.___ keine Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013). Soweit der Beschwerdeführer auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___ oder von Dr. Z.___ von der Beschwerdegegnerin schliessen will, ist auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Vergütungsmodalitäten alleine zu keiner Befangenheit führen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Hinreichend fassbare weitere, die konkrete Begutachtung betreffende Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würden, wurden damit nicht angeführt. Dies gilt auch für die Frage einer Befangenheit von Dr. A.___ und Dr. B.___.

2.4 Zusammenfassend steht fest, dass weder das Y.___ als Gutachtenstelle noch Dr. Z.___, Dr. A.___ und Dr. B.___ als befangen gelten noch der Anschein der Befangenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat sich der Begutachtung am Y.___ zu unterziehen und wird hiermit nochmals ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

3. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Die Beschwerdeerhebung ist angesichts der eindeutigen bundes- wie auch kantonalgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Befangenheit von Dr. Z.___ allerdings als an der Grenze zur Mutwilligkeit zu werten, weshalb eine Kostenauflage an die Anwältin des Beschwerdeführers bei weiteren gleichgearteten Eingaben vorbehalten wird (§ 33 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit § 28 GSVGer sowie Art. 128 Abs. 3 ZPO).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannLienhard

FK/SL/BSversandt