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IV.2013.00760 • SVG ZH IV.2013.00760 KI-generiert

Claimant v. Social Insurance Institution (Disability Pension Appeal)

Geschäftsnummer IV.2013.00760
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision by the social insurance institution that denied disability pension benefits based on a 6% degree of disability, with both parties agreeing that the assessment of the claimant's psychological health since January 2013 was inconclusive based on existing medical reports. The court reasoned that since both parties concurred on the necessity of further clarification regarding the claimant's psychological condition from January 2013 onwards, the original decision must be overturned and the case remanded to the institution for a new determination of the pension claim starting November 1, 2010, after conducting the required further evaluations, treating this remand as a successful appeal which resulted in imposing court costs and awarding procedural compensation to the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant v. Social Insurance Institution (Disability Pension Appeal): The court reasoned that since both parties concurred on the necessity of further clarification regarding the claimant's psychological condition from January 2013 onwards, the original decision must be overturned and the case remanded to the institution for a new determination of the pension claim starting November 1, 2010, after conducting the required further evaluations, treating this remand as a successful appeal which resulted in imposing court costs and awarding procedural compensation to the claimant.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente Versicherungsleistung der Sozialversicherung Versicherungsleistungsbegehren Sozialversicherungsstreitigkeit Invaliditätsversicherung Vorsorgeeinrichtung dass-Urteil, teilweise übereinstimmende Anträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 275
88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (BGE 121 V 275 E.
BGE 119 V 98
Swiss-Yugoslav Social Security: Interpretation of "Remain" for Invalidity Pension Eligibility
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Applied to determine that the successful appeal (remand for new decision) requires the defendant to bear the court costs.

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Cited in conjunction with § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht to determine the amount of the successful party's procedural compensation.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the procedure for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the deadlines that are suspended during the appeal period to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting an appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2013.00760

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 11. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. August 2013 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2013 (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung schliessende Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 (Urk. 7), in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2013 („Replik“, Urk. 11) und in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 („Duplik“, Urk. 14),

unter Hinweis darauf,

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 6. September 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer (unbefristeten) Rente ab dem 1. November 2010 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung beantragte (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der psychischen Beschwerden ab Januar 2013 ersuchte und des Weiteren erklärte, die Beschwerdeführerin habe vom 1. November bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 auf eine halbe Rente sowie vom 1. Oktober bis zum 30. November 2012 auf eine ganze und vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 auf eine halbe Rente (Urk. 7),

dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 mit einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung der psychischen Beschwerden für die Zeit ab Januar 2013 einverstanden erklärte, nicht jedoch mit der von der Beschwerdegegnerin neu in Aussicht gestellten Rentenzusprache (Urk. 11),

dass die Beschwerdegegnerin am 7. November 2013 mitteilte, sie verzichte auf das Einreichen einer Stellungnahme hierzu (Urk. 14),

in Erwägung,

dass insoweit gleichlautende Anträge vorliegen, als beide Parteien von einer ungenügenden Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab Januar 2013 ausgehen,

dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 anhand der Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 20. Juni 2013 (Urk. 8/128) und von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2013 (Urk. 8/129) nicht schlüssig beurteilt werden kann,

dass betreffend den Verfügungszeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2012 darauf hinzuweisen ist, dass bei einer rückwirkend ergangenen Verfügung über eine befristete und im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (BGE 121 V 275 E. 6b/dd mit Hinweis),

dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, sie jedoch in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird,

dass – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (Urk. 11 S. 3) - nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3 mit Hinweisen),

dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2013 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Januar 2013 über den Rentenanspruch ab dem 1. November 2010 neu verfüge,

dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) gegenstandslos wird,

dass die vertretene Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und nach Einsicht in die Honorarnote von Integration Handicap vom 5. Dezember 2013 (Urk. 17) auf Fr. 1‘506.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘506.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl