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IV.2013.00701 • SVG ZH IV.2013.00701 KI-generiert

Appeal Regarding Retroactive Disability Benefit Commencement Date and Amount Calculation

Geschäftsnummer IV.2013.00701
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a decision denying retroactive disability benefits and challenging the benefit amount, arguing the initial payment date was too late given the medical assessment of inability to work since 2009, and that the awarded pension was insufficient for subsistence. The court upheld the authority's decision, reasoning that while the extent of disability (resulting in a full pension) was not contested, the commencement date of benefits was correctly set six months after the claim filing in March 2012, making September 2012 the earliest lawful start date, and further, that pension calculation depends solely on prior income contributions, not the recipient's current subsistence needs, leaving the rent calculation unchallenged.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG; Appeal Regarding Retroactive Disability Benefit Commencement Date and Amount Calculation: The court upheld the authority's decision, reasoning that while the extent of disability (resulting in a full pension) was not contested, the commencement date of benefits was correctly set six months after the claim filing in March 2012, making September 2012 the earliest lawful start date, and further, that pension calculation depends solely on prior income contributions, not the recipient's current subsistence needs, leaving the rent calculation unchallenged.

Schlagwörter

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rückwirkende Invalidenrente Invalidenrentenhöhe Leistungsberechnung Invaliditätsbemessung Einreichungsdatum Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited to establish the general requirements for entitlement to a disability pension, although the appeal was ultimately dismissed on other grounds.

Art. 29 Abs. 1 IVG

Used to confirm that the start date of the pension payments (September 2012) was correct based on the application date (March 2012).

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for making the administrative court proceedings against the decision subject to costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited to inform the parties about their right to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 BGG to refer to the general rules for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in relation to the rules for suspending the deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the rule that is deviated from by Art. 69 Abs. 1bis IVG regarding the imposition of costs.

Art. 29bis Abs. 1 AHVG

Cited regarding the relevant years for calculating the invalid pension income.

Art. 29quater Abs. 1 AHVG

Cited in conjunction with Art. 37 Abs. 1 IVG concerning the components of the average annual income for pension calculation.

Art. 37 Abs. 1 IVG

Cited concerning the basis for calculating the amount of the disability pension.

Art. 40 BGG

This provision is cited in the dispositive (Order 4) for the procedure of appeal to the Federal Court, but it is not explicitly present in the provided text's final orders (1-4). The provided text cites Art. 82 ff. and Art. 90 ff. BGG.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2013.00701

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 13. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die 1961 geborene X.___ beantragte am 8. Juli 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (Urk. 8/1). Mit Mitteilung vom 15. September 2011 sprach ihr die IV-Stelle die beantragen Kosten gut (Urk. 8/9).

Am 19. März 2012 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug von Massnahmen beruflicher Art bzw. Rentenleistungen an (Urk. 8/10). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten der MEDAS Y.___ (MEDAS) eingeholt wurde (Gutachten vom 30. April 2013, Urk. 8/38), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 23. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. September 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob X.___ am 20. August 2013 Beschwerde und ersuchte um Überprüfung des Beginns des Leistungsanspruchs und der Höhe der ihr ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 23. September 2013 unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom gleichen Tag (Urk. 7) die Beschwerdeantwort (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde zusammen mit der Stellungnahme der Ausgleichskasse am 26. September 2013 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % im Aufgabenbereich tätig und zu 60 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin dabei als zu 100 % erwerbsunfähig und im Aufgabenbereich als zu 33,75 % eingeschränkt. Hieraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 74 %.

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor (Urk. 1), es sei der monatliche Betrag, welcher ihr ausbezahlt werde, zu überprüfen. Sie sei der Meinung, dass dieser unter dem Existenzminimum liege und sie deshalb weiterhin finanzielle Schwierigkeiten habe. Zudem sei der Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenausrichtung zu überprüfen, stehe doch in der Verfügung vom 23. Juli 2013, dass es ihr seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr möglich sei, zu arbeiten. Dennoch habe sie erst ab September 2012 Rentenzahlungen erhalten.

2. Die Qualifizierung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 6. August 2012, Urk. 8/18). Die Parteien gehen zudem zutreffenderweise in Übereinstimmung mit den Akten, insbesondere auch dem überzeugenden Gutachten der MEDAS vom 30. April 2013 (Urk. 8/38), davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und im Aufgabenbereich zu 37,5 % eingeschränkt ist. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente erweist sich somit als rechtens.

Strittig und zu prüfen bleibt somit einzig der Beginn des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie die Höhe der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Rentenleistungen.

3.

3.1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2 Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Rentenleistungen ist am 19. März 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (Urk. 8/10). Ihr Rentenanspruch konnte daher gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im September 2012 entstehen. Es erweist sich deshalb als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Wirkung ab 1. September 2012 ausrichtet.

4. Die Invalidenrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus a) den Erwerbseinkommen; b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften (Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge [AHVG]). Massgebend sind grundsätzlich die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).

Für die Berechnung der Rente ist also lediglich massgebend, welche Beiträge (Einkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften) eine versicherte Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleistet hat. Nicht entscheidend ist hingegen, ob eine versicherte Person mit den ausgerichteten Rentenleistungen ihr Existenzminimum decken kann. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurde, dass die Rente gestützt auf diese Parameter nicht korrekt berechnet worden sei, ist die Rentenberechnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2013 als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, zur Deckung ihres Existenzbedarfs bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung zu stellen.

6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler