Disability Pension Denial Overturned, Case Remanded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court accepted a complaint and overturned a decision that denied a disability pension, remanding the case back to the disability insurance office for further clarification and a new decision. The court reasoned that both parties agreed to further investigation and a new assessment, which constitutes a complete victory for the claimant, entitling them to legal costs and compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 34 Abs. 3 SVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Pension Denial Overturned, Case Remanded: The court reasoned that both parties agreed to further investigation and a new assessment, which constitutes a complete victory for the claimant, entitling them to legal costs and compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for determining the court costs based on the effort involved in the proceedings.
Cited for determining the award of legal costs based on the outcome of the case and the merits.
Cited for the right to appeal the decision to the Federal Court.
Cited for the general provisions governing appeals to the Federal Court.
Cited for the suspension of appeal deadlines during specific holiday periods.
Cited for the formal requirements of an appeal brief submitted to the Federal Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2013.00698
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 28. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2013 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. August 2013, mit welcher der Beschwer-deführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente ab 1. Januar 2013 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2013 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die Durchführung weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen in Aussicht stellte (Urk. 6),
dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärte (Urk. 10),
dass die Parteien damit übereinstimmend die Rückweisung der Sache beantragten,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 500.-- anzusetzen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard
BB/SL/BSversandt