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IV.2013.00637 • SVG ZH IV.2013.00637 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Remanded for Further Assessment Due to Insufficient Medical Evidence

Geschäftsnummer IV.2013.00637
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a denial of disability benefits where the administrative body previously found no longer work-incapacity as of a specific date. Both parties subsequently agreed that the existing medical file was insufficient for a final determination, citing new medical reports indicating a worsening of the claimant's condition, including advanced liver cirrhosis and deterioration of back and psychological issues. Consequently, the court upheld the appeal, revoked the prior denial, and remanded the case to the administrative body to conduct the necessary further clarifications, including potentially a multidisciplinary assessment, before reissuing a decision, and ordered the administrative body to pay court costs and legal compensation to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Benefits Appeal Remanded for Further Assessment Due to Insufficient Medical Evidence: Both parties subsequently agreed that the existing medical file was insufficient for a final determination, citing new medical reports indicating a worsening of the claimant's condition, including advanced liver cirrhosis and deterioration of back and psychological issues. Consequently, the court upheld the appeal, revoked the prior denial, and remanded the case to the administrative body to conduct the necessary further clarifications, including potentially a multidisciplinary assessment, before reissuing a decision, and ordered the administrative body to pay court costs and legal compensation to the appellant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen ergänzende medizinische Abklärung medizinische Gründe Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Kostenfestsetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning section that justifies the amount set for the court costs.

§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer

Cited in the reasoning section as the basis for calculating the procedural compensation awarded to the appellant.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the dispositive (Order 5) to indicate the general basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive (Order 5) in connection with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive (Order 5) to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive (Order 5) to detail the formal requirements for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2013.00637

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 22. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Juni 2013 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat mit der Begründung, ab Januar 2013 bestehe keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit mehr (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Juli 2013 (Urk. 1) sowie in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August 2013, mit welcher die Beschwerde verbessert wurde (Urk. 5), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 (Urk. 8), in die von der neu mandatierten Rechtsvertreterin am 24. Februar 2014 eingereichte Eingabe mit dem Antrag um weitere Abklärungen (Urk. 15; mit diversen medizinischen Unterlagen, Urk. 16/1-9) sowie in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2014, worin sie gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 19-20),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag mit einer Neubeurteilung der aktuellen medizinischen Aktenlage durch den RAD begründet, der zum Schluss gelangte, aufgrund der neuen Arztberichte könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, insbesondere werde nun eine fortgeschrittene äthyltoxische Leberzirrhose mit Status nach einer akuten Dekompensation beschrieben, aber auch das Rückenleiden und der psychische Gesundheitszustand hätten sich verschlechtert (Urk. 20),

dass auch der Beschwerdeführer der Auffassung ist, es brauche weitere Abklärungen, gegebenenfalls eine polydisziplinäre Begutachtung, bevor über den Rentenanspruch entschieden werden könne (Urk. 15 S. 5),

dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und einer Kopie von Urk. 20

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstMöckli