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IV.2013.00469 • SVG ZH IV.2013.00469 KI-generiert

Disability Pension Termination Overturned Due to Inadequate Factual Investigation

Geschäftsnummer IV.2013.00469
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute where the disability insurance agency terminated an ongoing full pension based on a new legal provision, which the court had previously ordered to be re-evaluated with further medical clarification, further ordering the continuation of the existing pension during the clarification period; however, the higher court overturned the order to continue payments, criticizing the lower court for lacking justification for maintaining the benefit during the appeal process. The court reasoned that the agency had failed in its duty to adequately investigate the current facts by relying on insufficient reports and failing to await a comprehensive clinic discharge summary, constituting a severe procedural failing that warranted an exceptional order to continue the prior full pension until a lawful, specialized medical assessment supporting a new decision is complete.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Pension Termination Overturned Due to Inadequate Factual Investigation: The court reasoned that the agency had failed in its duty to adequately investigate the current facts by relying on insufficient reports and failing to await a comprehensive clinic discharge summary, constituting a severe procedural failing that warranted an exceptional order to continue the prior full pension until a lawful, specialized medical assessment supporting a new decision is complete.

Schlagwörter

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Einstellung der Rente Invalidenleistung ungenügende Sachverhaltsabklärung prozessleitende Verfügungen ergänzende medizinische Abklärung ganze Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the basis for the right to appeal this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to establish the rules regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2013.00469

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiber M?ckli

Urteil vom 5. Juni 2013

in Sachen

X.___

?

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis,

dass die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 12. Juni 2012 die laufende ganze Rente der Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der ?nderung des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. M?rz 2011 eingestellt hat (Urk. 2/2),

dass das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2012 gutgeheissen, die angefochtene Verf?gung aufgehoben und die Sache zur fachmedizinischen Abkl?rung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen hat, wobei es anordnete, die bisherige ganze Rente sei w?hrend der erforderlichen Abkl?rungen weiter auszurichten (Urk. 2/9 Dispositiv Ziffer 1),

dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beschwerde das Urteil vom 16. Oktober 2012 insoweit aufgehoben hat, als die Weiterausrichtung der bisherigen Rente angeordnet worden war, und die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an das hiesige Gericht zur?ckgewiesen hat (Urteil vom 8. Mai 2013, Urk. 1),

in Erw?gung,

dass das Bundesgericht r?gte, das hiesige Gericht lasse jegliche Begr?ndung f?r die Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vermissen,

dass es an seine Rechtsprechung erinnerte, wonach eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung wohl in Ausnahmef?llen zul?ssig, vom erstinstanzlichen Gericht aber zu pr?fen und wenigstens in den Grundz?gen zu begr?nden ist (Urk. 1 E. 4),

dass das hiesige Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2012 die Schlussbestimmung a. der ?nderung des IVG vom 18. M?rz 2011 unter Hinweis auf die einschl?gige Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt und als Quintessenz festgehalten hat, bei Anwendung dieser Bestimmung stellten sich die gleichen Fragen wie bei der Beurteilung eines erstmaligen Leistungsgesuchs, n?mlich:

dass es darum gehe, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen f?r einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der ?berpr?fung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - erf?llt seien oder nicht, was insbesondere eine vollst?ndige Abkl?rung des medizinischen Sachverhalts erfordere, und

dass die der urspr?nglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose lediglich dazu diene, festzustellen, ob ein Sachverhalt ?berhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung f?llt und somit gest?tzt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen k?nne oder ob nur eine revisionsweise ?berpr?fung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG m?glich sei (Urk. 2/9 E. 3.3),

dass die Beschwerdegegnerin in Verkennung dieser Rechtslage einzig gest?tzt auf einen Bericht der Haus?rztin und eine Aktenbeurteilung der RAD-?rztin, welche nicht Fach?rztin f?r Psychiatrie ist, eine psychiatrische Beurteilung vornahm und eine dauerhafte Arbeitsunf?higkeit verneinte (vgl. Urk. 2/9 E. 3.2),

dass sie zudem den angek?ndigten Bericht der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 2/8/60/2) ?ber den dortigen Aufenthalt der Beschwerdef?hrerin vom 4. April bis 1. Juni 2012 (Urk. 2/3/6) nicht abwartete, sondern bereits am 12. Juni 2012 verf?gte (Urk. 2/2),

dass die Beschwerdegegnerin mit dem gesamten Vorgehen in diesem Fall der ihr obliegenden Pflicht zur Abkl?rung des aktuellen Sachverhalts bewusst nicht nachgekommen ist und zudem mit der Nichtbeachtung des umfassenden Austrittsberichts der Klinik Y.___ das rechtliche Geh?r der Beschwerdef?hrerin verletzt hat,

dass die Vers?umnisse der Beschwerdegegnerin so schwer wiegen, dass es sich rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausnahmsweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente weiter auszurichten, bis eine gesetzeskonforme fachmedizinische Abkl?rung vorliegt,

dass in diesem Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprache einer Parteientsch?digung zu verzichten ist, da das Kostendispositiv des (nur teilweise aufgehobenen) Urteils vom 16. Oktober 2012 seine G?ltigkeit beh?lt,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin die bisherige ganze Rente w?hrend der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2012 angeordneten Abkl?rungen und bis zur neuen Entscheidung ?ber den Rentenanspruch weiter auszurichten.

2.???????? Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.???????? Der Beschwerdef?hrerin wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanw?ltin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

- Bundesamt f?r Sozialversicherungen

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).