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IV.2013.00356 • SVG ZH IV.2013.00356 KI-generiert

Claimant Appeal for Increased Disability Pension Dismissed Due to Reaching Maximum Benefit Cap

Geschäftsnummer IV.2013.00356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a decision granting a full disability pension based on 93% invalidity, seeking a higher monthly benefit. The court dismissed the appeal because the maximum full disability pension amount, calculated using the relevant contribution years (30 years and 7 months of contributions against a required 33 years for the claimant's cohort, resulting in scale 40) and the average earned income, had already been reached; therefore, even a higher assessed income would not result in a greater benefit than the established maximum of CHF 2,109 (2012) or CHF 2,127 (2013) per month.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 1 IVG, Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 29ter Abs. 2 AHVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG; Claimant Appeal for Increased Disability Pension Dismissed Due to Reaching Maximum Benefit Cap: The court dismissed the appeal because the maximum full disability pension amount, calculated using the relevant contribution years (30 years and 7 months of contributions against a required 33 years for the claimant's cohort, resulting in scale 40) and the average earned income, had already been reached; therefore, even a higher assessed income would not result in a greater benefit than the established maximum of CHF 2,109 (2012) or CHF 2,127 (2013) per month.

Schlagwörter

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Invalidenrentenhöhe Einkommenserhöhung Einstellung von Invalidenleistungen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ganze Rente Vorschriften über das Ruhegehalt IV-Grad 100 %; Rentenberechnung; unvollständige Beitragsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision was cited as the basis for making the appeal proceedings subject to costs.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as part of the procedural rule governing the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as part of the procedural rule governing the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the dates when the statutory deadline for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

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Volltext

IV.2013.00356

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 26. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. März 2013 dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 93 % mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. April 2013 (vgl. Poststempel auf Briefumschlag zu Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer eine höhere Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2013 (Urk. 5),

unter Hinweis darauf, dass die Rentenhöhe gestützt auf eine Beitragsdauer von 30 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 92‘664.-- sowie die Rentenskala 40 auf monatlich Fr. 2‘109.-- (Stand 2012) beziehungsweise Fr. 2‘127.-- (Stand 2013) festgesetzt wurde (vgl. Urk. 2),

in Erwägung,

dass Versicherte Anspruch haben auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),

dass die Invalidenrenten gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung entsprechen,

dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtig werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG),

dass die Beitragsdauer vollständig ist, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG),

dass laut Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c),

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, was nicht zu beanstanden ist,

dass der Beschwerdeführer im Mai 1981 in die Schweiz einreiste, in den Jahren 1982 bis 1985 jeweils während 10 Monaten und ab 1. Januar 1986 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles am 1. Juli 2012 ununterbrochen und damit während 30 Jahren und 7 Monaten Beiträge geleistet hat (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/9 und Urk. 8/2),

dass sein Jahrgang bis zum 31. Dezember 2011 (31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls) 33 Beitragsjahre aufweist,

dass für den Beschwerdeführer damit für die Rentenbemessung die Rentenskala 40 massgebend ist (Rententabellen 2011 S. 8),

dass der Beschwerdeführer mit einer monatlichen Rente von Fr. 2‘109.-- (Stand 2012) beziehungsweise Fr. 2‘127.-- (Stand 2013) den Maximalbetrag für eine ganze Invalidenrente gemäss Rentenskala 40 erzielt (vgl. Rententabellen 2011 S. 26 und Rententabellen 2013 S. 26), weshalb selbst ein höheres als von der Beschwerdegegnerin angenommenes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen nicht zu einer höheren Rente führen würde,

dass die Höhe der dem Beschwerdeführer zugesprochenen ganzen Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 2‘109.-- (Stand 2012) beziehungsweise von monatlich Fr. 2‘127.-- (Stand 2013) nicht zu beanstanden und folglich die Beschwerde abzuweisen ist,

dass abschliessend der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass ihm auch aus der beruflichen Vorsorge Rentenleistungen zustehen könnten (der angefochtene Entscheid wurde auch der Swisscanto, Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, eröffnet; vgl. Urk. 2 S. 2 unten),

dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5 und Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).