Appeal Granted: Remand for Further Evaluation of Disability Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal challenging the denial of disability insurance benefits based on a prior determination that treated the claim as purely accident-related with a 25% disability level, despite earlier medical recommendations for further neurological, neuropsychological, and psychiatric evaluation which the claimant had previously resisted. Given that the medical factual basis was incomplete, and the claimant subsequently agreed to undergo necessary evaluations, the court granted the appeal, setting aside the initial denial and remitting the matter to the insurance provider for further clarification and reassessment of the benefit claim, aligning with the respondent's partial acceptance and the appellant's alternative requests.
Legislator-Regeste
AmtlichRückweisung. Medizinischer Sachverhalt nicht genügend erstellt. Koordinierung mit Unfallversicherer, welcher Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführte.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for making the proceedings cost-bearing for the losing party, which influences the cost decision in the dispositive.
Cited in the reasoning as the basis for determining the amount of the party compensation, which is then imposed in the dispositive.
Cited in the dispositive to indicate the general rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive as procedural rules applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to specify the deadlines during which the appeal period is suspended.
Cited in the dispositive to state the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2013.00087
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 11. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Rente auf der Basis von 100 % beziehungsweise eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung und zur Einleitung beruflicher Massnahmen beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2013 im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers (Urk. 5),
unter Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten (Urk. 6/1-135),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) koordinierte, von einem rein unfallbedingten Gesundheitsschaden ausging und damit - ebenso wie der Unfallversicherer - auf einen Invaliditätsgrad von 25 % abstellte (Urk. 6/108/5; Urk. 6/129/3-4),
dass SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 4. November 2010 eine aktuelle und unabhängige neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchung als unabdingbar erachtet und die von der SUVA an der MEDAS Z.___ vorgesehene Begutachtung (Urk. 6/105/145) als zumutbar bezeichnet hatte (Urk. 6/105/116),
dass sich der Beschwerdeführer auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch die SUVA (Urk. 6/105/110-111) einer Begutachtung durch das Z.___ widersetzte (Urk. 6/105/108-109), und die SUVA in der Folge gestützt auf die solchermassen vorhandenen Akten einen Invaliditätsgrad von 25 % ermittelte (Urk. 6/105/82),
dass sich angesichts dessen der medizinische Sachverhalt für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren als unvollständig erweist und sich der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden im vorliegenden Verfahren bereit erklärte, sich einer Begutachtung zu unterziehen (Schreiben vom 29. August 2012, Urk. 6/124),
dass mithin dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs (Urk. 5) ohne Weiteres zu folgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Aktenlage zurückzuweisen - was im Einklang mit den Eventualanträgen des Beschwerdeführers steht (Urk. 1 S. 2) - und demgemäss die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Rente) neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).