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IV.2012.01285 • SVG ZH IV.2012.01285 KI-generiert

Disability Pension Cannot Be Retroactively Waived to Delay Old-Age Pension

Geschäftsnummer IV.2012.01285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual receiving a full disability pension sought to retroactively cease this pension to delay their old-age pension. The court determined that the primary issue was whether the disability pension should have been revoked, not the cessation of the pension itself or the old-age pension's deferral. The court reasoned that a retroactive cessation of a disability pension is generally not permissible unless there was a breach of reporting obligations or the initial award was clearly incorrect, neither of which applied here. Furthermore, attempting to retroactively waive the disability pension to facilitate the deferral of the old-age pension would constitute an attempt to circumvent legal provisions prohibiting such deferrals when an old-age pension replaces a disability pension. Consequently, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückwirkender Verzicht auf IV-Rente zur Aufschiebung der AHV-Altersrente nicht möglich; kein Revisionsgrund; zudem Umgehung einer gesetzlichen Vorschrift (BGE 9C_389/2013) (hängig)

Schlagwörter

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rückwirkende Invalidenrente Rentenaufschub Altersleistung Leistungseinstellung Invalidenrentenhöhe Vorschriften über das Ruhegehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 ATSG

Provision concerning the revision of disability pensions when the degree of disability changes significantly.

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV

Regulation on the timing of reduction or cancellation of a pension upon revision.

Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV

Exception to the timing rule for pension reduction/cancellation in case of a breach of reporting obligations.

Art. 30 IVG

Provision stating that an old-age pension replaces a disability pension.

Art. 23 Abs. 2 ATSG

Provision stating that waivers of benefits are void if they aim to circumvent legal provisions.

Art. 55 lit. b AHVV

Provision stating that deferral of old-age pensions is excluded when they replace a disability pension.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Provision on court costs in insurance proceedings.

Art. 82 BGG

Legal basis for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Legal basis for appealing to the Federal Supreme Court, concerning admissible grounds for appeal.

Art. 46 BGG

Provision on the suspension of time limits for appeals.

Art. 42 BGG

Requirements for the content of an appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2012.01285

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 20. März 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1948, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2001 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/36-37). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die mit Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 21. Juli 2006 eingeleitete Überprüfung des Invaliditätsgrades (Urk. 7/50) ergab keine rentenrelevante Änderung (Mitteilung von 6. Dezember 2006, Urk. 7/55).

1.2 Die Beiständin von X.___ ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Januar 2012 unter Hinweis auf das von der Versicherten als Aushilfsorganistin für verschiedene Kirchgemeinden erzielte Erwerbseinkommen der Jahre 2006 bis 2010 um Prüfung des Rentenanspruchs, woraufhin die IV-Stelle ihr mitteilte, dass die Versicherte trotz dieser Einkommen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, da der Invaliditätsgrad jeweils über 70 % liege (Urk. 7/83). Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente und Aufschub der Altersrente der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) (Urk. 7/89). Am 14. März 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie trotz des angegebenen Einkommens weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Die Invalidenrente könne nicht rückwirkend eingestellt werden und werde per 1. August 2012 durch die AHV-Rente abgelöst (Urk. 7/95).

1.3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, verfügte am 18. Juni 2012 die Ausrichtung einer Altersrente ab 1. August 2012. Die Ausgleichskasse hielt in dieser Verfügung überdies fest, dass die Altersrente die bisherige Invalidenrente ablöse (Urk. 7/98). Am 20. Juni 2012 beantragte X.___ erneut die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente ab 1. Juni 2011 (Urk. 7/100). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um rückwirkenden Verzicht auf die Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/103). Dagegen erhob X.___ am 13. September 2012 Einwand (Urk. 7/122). Nach dessen Prüfung verfügte die IV-Stelle am 9. November 2012 wie vorbeschieden die Abweisung des Gesuchs von X.___ vom 20. Juni 2012 um rückwirkenden Verzicht auf ihre Invalidenrente und hielt fest, dass sie bis zum 31. Juli 2012 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe, welche per 1. August 2012 durch eine AHV-Rente abgelöst werde (Urk. 2).

2. Hiergegen führte X.___ am 10. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2012 sei ihre ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 24 % aufzuheben und ihre AHV-Altersrente ab 1. August 2012 als aufschiebbar zu erklären. Ferner sei die bisher an die Vormundschaftsbehörde ausbezahlte als „Y.___-Rente“ bezeichnete Rente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu überprüfen (Urk. 1 S. 1 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-127), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 7. Februar 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4. Die von der Beschwerdeführerin in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2012 betreffend Altersrente erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses AB.2012.00041, welcher mit Gerichtsverfügung vom 13. November 2012 bis zum 28. Juni 2013 sistiert wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden die in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse materiell Anfechtungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (BGE 125 V 413 E. 2a, mit weiteren Hinweisen).

1.2 Mit angefochtener Verfügung vom 9. November 2012 entschied die Beschwerdegegnerin einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente. Diese Verfügung ist Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demgegenüber gehören die AHV-Altersrente bzw. die Möglichkeit des Aufschubs dieser Rente und die BVG-Rente der Beschwerdeführerin nicht zum Anfechtungsgegenstand bzw. zum vorliegend zu beurteilenden Rechtsverhältnis, weshalb auf die diese Renten betreffenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann.

2.

2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht nicht revisionsweise aufgehoben hat.

2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bei einer Revision derselben frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war und die laufende Rente gestützt auf Wiedererwägungsgründe aufzuheben ist. Der Grundsatz, dass eine Invalidenrente aus spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gründen, wie die Bemessung des Invaliditätsgrades, nur für die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt nur dann nicht, wenn eine Meldepflichtverletzung vorliegt (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

2.3 Die 1948 geborene Beschwerdeführerin vollendete am ... Juli 2012 das ordentliche AHV-Alter und erwarb damit grundsätzlich per 1. August 2012 Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), welche die Invalidenrente zwingend ablöst (Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Beschwerdeführerin stellte ihr Revisionsgesuch am 21. Februar 2012 (Urk. 7/89) bzw. am 20. Juni 2012 (Urk. 7/100) und bezweckte damit, die AHV-Altersrente aufschieben zu können. Eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente ist indes - wie ausgeführt (E. 2.2) - zum vornherein ausgeschlossen, zumal nach zutreffenden und unwidersprochenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin sich weder bezüglich Gesundheitsschaden noch den erwerblichen Auswirkungen eine revisionsrechtlich relevante Veränderung ergab (vgl. Urk. 7/92). Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzulegen, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen sein sollte; gegenteils führt sie selber aus, bei ordentlicher Anstellung als Organistin entsprechend ihrer Ausbildung könnte sie ein „rentenausschliessendes“ Einkommen erzielen, ein Vorbringen, welches das bei der Invaliditätsbemessung massgebende - rein hypothetische - Vergleichseinkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) betrifft.

Eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente bleibt daher - egal unter welchem Titel - ausgeschlossen.

3.

3.1 Schliesslich befasste sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2012 auch mit einem allfälligen Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).

3.2 Die Beschwerdeführerin erklärte mit ihrem Revisionsgesuch vom 21. Februar 2012 bzw. 20. Juni 2012 nicht ausdrücklich, dass sie rückwirkend auf ihre IV-Rente verzichten möchte. Sie verlangte aber, ihr sei der Aufschub ihrer AHV-Rente durch rückwirkende Einstellung der Invalidenrente zu ermöglichen (Urk. 7/89 und Urk. 7/100). Laut Art. 23 Abs. 2 ATSG ist ein Verzicht auf Leistungen nichtig, wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird. Der Aufschub von Altersrenten gemäss Art. 39 AHVG ist ausgeschlossen bei Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen (Art. 55 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2012 (Urk. 7/100) als Verzichtserklärung anzusehen, läge damit nichts anderes als eine versuchte Umgehung von Art. 55 lit. b AHVV vor, weshalb der rückwirkende Verzicht auf die Invalidenrente bereits deswegen nicht akzeptiert werden könnte.

4. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).