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IV.2012.01238 • SVG ZH IV.2012.01238 KI-generiert

Insured v. Agency: Disability Benefits Review and Remand for Further Medical Clarification

Geschäftsnummer IV.2012.01238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person, born in 1954, appealed decisions concerning disability insurance benefits that had been provisionally granted for periods spanning from February 2009 through March 2010, seeking an unrestricted full pension starting February 2009, while the opposing agency requested a remand for further medical clarification, an approach the insured eventually agreed to for the period beginning January 2010. The court held that while it was not strictly bound by the parties' requests regarding the review scope, both parties agreed that the medical facts needed further clarification for the period starting January 1, 2010, therefore upholding the prior benefit awards for the earlier period but reversing and remanding the case to the agency solely for a fresh decision regarding the pension claim from January 1, 2010, onward following further medical investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

dass-Urteil, teilweise gleichlautende Anträge der Parteien, keine Einschränkung der richterlichen Überprüfungsbefugnis bei Regelung der Rente in mehreren Verfügungen

Schlagwörter

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Invalidenleistungen des Versicherten Überprüfung der Invalidenrente Anwaltskosten Versicherungsentschädigung Kostenersatz medizinische Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Used to order the opposing party to pay the court costs of CHF 400.

Art. 64 LTF

The text implies a cost award for the winning party, which typically involves legal fees, though this article primarily deals with legal aid; however, since the reasoning mentions fixing the compensation without referring to a specific cost reimbursement article for the winning party, and this is a common placeholder/contextual citation in disposals of this type (often linked to the right to compensation), it is excluded as the specific fee award article (Art. 68) is not cited. Instead, the explicit citation for costs is Art. 66 LTF.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the standard closing instruction regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the standard closing instruction regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2012.01238

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 16. Mai 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem

der Versicherte, geboren 1954, sich am 26. August 2008 wegen einer seit dem 8. Februar 2008 bestehenden Krankheit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/3) und ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 12. August 2010 rückwirkend vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und vom 1. Januar bis am 31. März 2010 einen Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/48),

der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. Schreiben vom 31. August 2010, Urk. 8/51, sowie vom 7. Oktober 2010, Urk. 8/56), worauf die IV-Stelle bei der Y.___ das interdisziplinäre Gutachten vom 5. Mai 2011 (Urk. 8/74) hatte erstellen lassen,

die IV-Stelle am 24. Oktober 2012 wie angekündigt entschieden und drei Verfügungen erlassen hatte (ganze Rente mit Kinderrente vom 1. Februar bis 31. August 2009, ganze Rente vom 1. September bis 31. Dezember 2009 und Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 31. März 2010 (Urk. 2/1-3),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. November 2012, in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2013 (Urk. 6), in die Replik vom 25. März 2013 (Urk. 12) und die Duplik vom 7. Mai 2013 (Urk. 15),

unter Hinweis darauf,

dass der Versicherte in seiner Beschwerde die Zusprache einer (unbefristeten) ganzen Rente ab dem 1. Februar 2009 beantragte (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2013 die Rückweisung der Angelegenheit zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung betreffend IV-Leistungen beantragte (Urk. 6),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. März 2013 mit einer solchen Rückweisung einverstanden erklärte, wobei er auf die fehlenden Parteianträge bezüglich des Zeitraums vom 1. Februar bis 31. Dezember 2009 verwies, so dass die diesbezüglichen Verfügungen vom 24. Oktober 2012 rechtskräftig geworden seien (Urk. 12),

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 7. Mai 2013 bemerkte, das Sozialversicherungsgericht sei nicht an die Anträge der Parteien gebunden und habe den gesamten Anspruch von Amtes wegen zu beurteilen, weshalb keine der angefochtenen Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 15),

in Erwägung,

dass zwar - worauf die Beschwerdegegnerin in der Duplik zu Recht hingewiesen hat - die rückwirkende Zusprache einer abgestuften und befristeten Rente, auch wenn sie mit mehreren Verfügungen geregelt wird, zu keinerlei Einschränkung der richterlichen Überprüfungsbefugnis führt (BGE 125 V 413 und 131 V 164),

dass aber insoweit gleichlautende Anträge vorliegen, als beide Parteien von einer ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts für den Verfügungszeitraum ab 1. Januar 2010 ausgehen,

dass der für die Zeit zuvor verfügte Rentenanspruch auch im vorliegenden Verfahren von keiner Partei in Zweifel gezogen worden ist und selbiger der Rechts- und Aktenlage entspricht (vgl. Bericht der Z.___ vom 13. Juli 2009, Urk. 8/28),

dass sich daher (erst) für den Verfügungszeitraum ab dem 1. Januar 2010 die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen rechtfertigt, weshalb (lediglich) die angefochtene Verfügung 3 (Urk. 2/3) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten diesbezüglichen medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2010 erneut verfüge,

dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung 3 vom 24. Oktober 2012 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2010 neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).