Disability Pension Reconsideration for Undiagnosed Psychological Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned the decision to deny a disability pension, remanding the case for further evaluation. The original denial was based on a 5% disability rating, but the court found that the psychiatric assessment was insufficient, with indications of PTSD and depression that had not been adequately addressed. The court emphasized that the prior assessment of 100% work capacity was not supported by medical documentation and that both the physical and psychological issues needed further clarification before a final decision on the pension could be made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Pension Reconsideration for Undiagnosed Psychological Conditions: The original denial was based on a 5% disability rating, but the court found that the psychiatric assessment was insufficient, with indications of PTSD and depression that had not been adequately addressed. The court emphasized that the prior assessment of 100% work capacity was not supported by medical documentation and that both the physical and psychological issues needed further clarification before a final decision on the pension could be made.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for determining the court costs.
Cited as the basis for determining the amount of the legal costs and the inclusion of expenses and VAT.
Cited as the legal basis for filing a complaint with the Federal Court.
Cited as the legal basis for filing a complaint with the Federal Court.
Cited for the suspension of the appeal deadline.
Cited for the requirements of the appeal brief to the Federal Court.
Volltext
IV.2012.01213
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber
Schnitter Weber Staub Weidmann
Niederholzstrasse 17, 8951 Fahrweid
Zustelladresse: Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber
Postfach 92, 5413 Birmenstorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 5 % abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. November 2012 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre physischen und psychischen Beschwerden eine Rente von mindestens 50 %, eventualiter eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit und Abklärung der psychischen Problematik beantragt, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 (Urk. 7) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 8/1-59),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag in erster Linie mit dem Erkenntnis begründet, dass die vom Regionalen Ärztlichen Dienst festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % in den medizinischen Unterlagen keine Stütze finde und dass sich die medizinische Aktenlage aus psychiatrischer Sicht als zu wenig abgeklärt erweise, was zusätzliche Abklärungen erfordere (Urk. 7),
dass gemäss den vorliegenden psychiatrischen Befunden der Verdacht auf eine moderate PTSD-Symptomatik und eine rezidivierende depressive Störung besteht (Berichte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Y.___ vom 7. März 2012 [Urk. 8/34/13] und von lic. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 14. November 2011 [Urk. 8/34/23]),
dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine allfällige psychische Problematik unberücksichtigt liess, da sie davon ausging, dass ein derartiger Gesundheitsschaden schon vor der Einreise in die Schweiz entstanden wäre (Urk. 8/37/4 unten), was die Beschwerdeführerin indessen bestreitet (Urk. 1 S. 8),
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Aktenlage den psychischen Gesundheitszustand nunmehr zu Recht als weiter abklärungsbedürftig anerkannte, wobei sie aber auch die nach wie vor im Vordergrund stehende lumbo-radikuläre Schmerzproblematik (vgl. zuletzt Urk. 8/34/25) nicht ausser Acht lassen darf,
dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 1'300.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).