Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2012.01166 • SVG ZH IV.2012.01166 KI-generiert

Disability Benefits Remanded for Further Medical Clarification

Geschäftsnummer IV.2012.01166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned a decision denying disability benefits and remanded the case for further medical clarification. The insured individual argued for full disability due to ongoing psychological and somatic complaints, alleging the insurer failed to adequately consider somatic issues. The insurer acknowledged that the impact of somatic health issues and the individual's functional capacity required further investigation. The court agreed that additional medical assessments were necessary, leading to the reversal of the prior denial and a directive for the insurer to re-evaluate the case after further inquiry.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG; Disability Benefits Remanded for Further Medical Clarification: The insured individual argued for full disability due to ongoing psychological and somatic complaints, alleging the insurer failed to adequately consider somatic issues. The insurer acknowledged that the impact of somatic health issues and the individual's functional capacity required further investigation. The court agreed that additional medical assessments were necessary, leading to the reversal of the prior denial and a directive for the insurer to re-evaluate the case after further inquiry.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherungsleistungen Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Parteientschädigung Komplexität des Verfahrens Kostenfestsetzung Beurteilungskriterien übereinstimmender Antrag auf Rückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis IVG

Determines that court costs are to be set based on the procedural effort and independent of the amount in dispute.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Establishes the right of the prevailing party to reimbursement of party costs.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Defines the criteria for determining party costs, based on the significance of the matter, complexity of the proceedings, and degree of success.

Art. 82 BGG

Governs the possibility of filing a complaint with the Federal Court against decisions of cantonal courts.

Art. 90 BGG

Specifies the conditions for lodging a complaint with the Federal Court.

Art. 46 BGG

Defines the suspension periods for appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Outlines the requirements for the content of a complaint to the Federal Court, including requests, grounds, evidence, and attached documents.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2012.01166

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 18. Januar 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1961, meldete sich am 20. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/12), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/13) sowie Arztberichte (Urk. 10/14-15, Urk. 10/19) ein. Am 26. März 2012 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/24). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/27). Am 29. Mai 2012 stellte der Krankentaggeldversicherer der IV-Stelle Akten zu (Urk. 10/28). Daraufhin stellte diese Dr. Y.___ Ergänzungsfragen (Urk. 10/29), welche dieser mit Stellungnahme vom 10. August 2012 beantwortete (Urk. 10/30). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 10/32 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2012 erhob der Versicherte am 5. November 2012 Beschwerde und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 20. November 2012 reichte er eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Y.___ ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9) die teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 einverstanden (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, seit dem 5. November 2010 bis heute sei er von diversen Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weshalb er entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bloss vom 14. Dezember 2010 bis 31. August 2011 voll arbeitsunfähig gewesen sei (S. 7 Ziff. 5.11 f.). Da er weiterhin an psychischen und somatischen Beschwerden leide, sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 8 Ziff. 6.3). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die somatischen Leiden nicht berücksichtigt habe (S. 8 Ziff. 7.2). Mit Eingabe vom 20. November 2012 kritisierte er das Gutachten von Dr. Y.___, wobei er an seinen gestellten Anträgen festhielt (Urk. 6).

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen, da die Auswirkungen des somatischen Gesundheitsschadens sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unklar und dementsprechend weiter abzuklären seien (Urk. 8).

2.2 Nachdem in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer polydisziplinären Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.

3.

3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).