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IV.2012.01153 • SVG ZH IV.2012.01153 KI-generiert

Claimant v. Social Insurance Institution: Disability Pension Calculation

Geschäftsnummer IV.2012.01153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision granting a three-quarter disability pension, seeking a full pension based on severe polyneuropathy stemming from diabetes, complicated by spinal issues, which drastically limited his capacity for work in his previous cleaning profession. The court reasoned that, given the claimant's lack of formal education, long employment history in physically demanding work, and medical assessments indicating significant functional limitations requiring rest and limited seated activity, a leidensbedingter Abzug (deduction due to suffering) of 25% was appropriate when calculating his future earning capacity against his prior income. This calculation resulted in a disability degree of 71.6%, thus warranting the approval of a full disability pension effective from the initial date.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG; Claimant v. Social Insurance Institution: Disability Pension Calculation: The court reasoned that, given the claimant's lack of formal education, long employment history in physically demanding work, and medical assessments indicating significant functional limitations requiring rest and limited seated activity, a leidensbedingter Abzug (deduction due to suffering) of 25% was appropriate when calculating his future earning capacity against his prior income. This calculation resulted in a disability degree of 71.6%, thus warranting the approval of a full disability pension effective from the initial date.

Schlagwörter

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Invalidenrentenberechnung Vorsorgeeinrichtung Kostenberechnung Einkommensfestsetzung Sozialversicherungsverfahren Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision was cited as the basis for imposing court costs on the losing party (the respondent).

§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision was cited as the basis for determining the amount of the successful party's legal costs (Parteientschädigung).

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general framework for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2012.01153

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 5. Februar 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren

Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 einen Anspruch von X.___ auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2012 anerkannt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2012 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-69), sowie nach Einsicht in die unaufgefordert eingereichte Replik vom 14. Dezember 2012 (Urk. 10) und den am 7. Januar 2013 abgegebenen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 13),

in Erwägung,

dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

dass sich der am ... 1954 geborene und während 24 Jahren beim Y.___ in der Reinigung tätige (Urk. 8/17) Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Polyneuropathie diabetischen Ursprungs und damit seit 10 Jahren verbundene Beschwerden am 21. Juli 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) anmeldete (Urk. 8/5),

dass Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, mit Bericht vom 3. November 2010 (Urk. 8/15/7-9) eine fortgeschrittene periphere Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetischer Genese, diagnostizierte und die Ärzte des Spitals H.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung, (1) einen Diabetes mellitus Typ II, (2) eine schwere periphere Polyneuropathie mit Verdacht auf eine autonome Polyneuropathie, am ehesten auf den Diabetes zurückzuführend, (3) eine Peroneusdruckparese links, (4) eine Mehretagenpathologie der Lendenwirbelsäule (LWS) bei degenerativ bedingter Spinalkanalstenose L2/L3 sowie (5) einen Verdacht auf eine arterielle Hypertonie als Diagnosen nannten (Bericht vom 26. April 2011, Urk. 8/15/10-12),

dass Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, einen erheblich engen Spinalkanal insbesondere bei L3/4 erhob (Urk. 8/15/17-18) und ein operatives Vorgehen empfahl, demgegenüber PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirugie FMH, Klinik C.___, mangels radikulärer Genese der Fussheberparese links eine Operation der LWS bei nur mässig gradiger Einengung des Spinalkanals auf Höhe L3/L4 für nicht angezeigt erachtete (“Zweitmeinung“ vom 14. März 2011, Urk. 8/15/15),

dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, am 23. August 2011 (Urk. 8/15/1-3) unter Hinweis auf einen Diabetes mellitus Typ II (seit 2001) und eine autonome sowie sensorimotorische Polyneuropathie (seit Februar 2011) davon berichtete, dass sich der Beschwerdeführer dank Unterschenkelextensionsschienen zur Zeit noch knapp auf den Beinen halten könne, der rapide, unaufhaltsam fortschreitende Zerfall der Gefähigkeit jedoch beängstigend, die bisherige Tätigkeit als Chef im Reinigungsdienst ab sofort definitiv nicht mehr möglich (Urk. 8/15/2), sondern bloss noch eine rein sitzende Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich sei (Urk. 8/15/4), wobei aufgrund des Befalls der oberen Extremitäten und fehlender Ausbildung für den sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit kaum zu finden sein werde, auch nicht im Bürobereich (Urk. 8/15/3),

dass es gemäss Angaben des Arbeitgebers bislang noch zu keiner Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen, dessen schlechter Gang, das fehlende Gleichgewicht und häufiges Stolpern aber seit einigen Monaten aufgefallen seien (Gespräch vom 23. August 2011, Urk. 8/16),

dass die Ärzte der Klinik E.___ am 3. Januar 2012 (Urk. 8/31/3-5) eine Schuhversorgung zur Stabilisierung des Fallfusses als notwendig und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % weiterhin für absolut gerechtfertigt erachteten,

dass schliesslich Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierter Tätigkeit (überwiegend sitzend, Vermeidung überhöhter Anforderungen an die Konzentration, zusätzlicher Pausenbedarf zur Stoffwechselkontrolle, keine Wechselschichten) als zumutbar, die bisherige Tätigkeit dagegen als gänzlich unmöglich erachtete (Urk. 8/41/3),

dass endlich Dr. D.___ mit Bericht an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 3 = Urk. 8/69/23-25, Datum schwer leserlich, gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom 25. März 2012 [vgl. Urk. 1 S. 6]) eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (zusätzlich Drucknekrose) aktenkundig machte, auf eine massive Sturzgefahr hinwies und die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit unter weitgehender Einschränkung des Arbeitsprofils auf höchstens 20 %, sitzend, veranschlagte (Urk. 3),

dass in Bezug auf die Festsetzung des Invaliditätsgrades die Frage streitig war, ob der früher bei der G.___ SA erzielte Nebenverdienst zum Valideneinkommen von Fr. 81‘350.-- hinzuzuzählen sowie beim Invalideneinkommen eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % beziehungsweise ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 12), die übrigen Festsetzungen aber nicht beanstandet wurden, wozu aufgrund der Aktenlage denn auch kein Anlass bestünde,

dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Anforderungsprofil und die Einschränkung des Beschwerdeführers auf ein Teilzeitpensum in angepasster Tätigkeit beim Invalideneinkommen einen Abzug von 15 % in Anschlag brachte (Urk. 2),

dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt 58 Jahre alt war, über keine Schulbildung verfügt (Urk. 8/5/5), während 24 Jahren für denselben Arbeitgeber in der Reinigung tätig war, nunmehr - wenn überhaupt - bloss noch mit sehr eingeschränktem Arbeitsprofil tätig werden kann (vgl. Urk. 3) sowie gemäss Einschätzung des RAD vermehrte Pausen benötigt, der leidensbedingte Abzug auf 25 % festzusetzen ist, was selbst unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 23'097.-- (75 % von Fr. 30‘796.--, Urk. 8/40) und verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 81‘350.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 58‘253.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von 71.6 % führt,

dass mithin seit 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente besteht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, womit von Weiterungen betreffend die Höhe der Restarbeitsfähigkeit oder die Berücksichtigung der früheren Nebenbeschäftigung abgesehen werden kann,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Bohren unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Swiss Life, Customer Services, Postfach, 8022 Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).