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IV.2012.01118 • SVG ZH IV.2012.01118 KI-generiert

Annulment of Denial for Violation of Right to Be Heard

Geschäftsnummer IV.2012.01118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative body denied an insurance benefit claim via a preliminary decision, and the claimant, represented by an insurance entity that indicated intent to object and requested time to submit documentation, appealed this final denial because the body issued the final decision without properly hearing the claimant's objections, despite receiving notification of the objection and the representation arrangement, thereby violating the formal right to be heard. The court consequently annulled the contested decision and returned the matter to the administrative body for proper completion of the preliminary procedure and a new ruling, ordering the administrative body to pay court costs and a procedural indemnity to the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 73ter IVV, Art. 37 Abs. 1 ATSG, Art. 37 Abs. 2 ATSG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 46 BGG; Annulment of Denial for Violation of Right to Be Heard: The court consequently annulled the contested decision and returned the matter to the administrative body for proper completion of the preliminary procedure and a new ruling, ordering the administrative body to pay court costs and a procedural indemnity to the claimant.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Versicherungsleistungsbegehren Vorentscheid Vorabentscheidungsverfahren verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 437
die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning as the basis for the fee obligation in appeal proceedings regarding IV benefits, which is relevant to the cost order.

§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

Cited as the basis for awarding the procedural compensation (Prozessentschädigung) to the appellant.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 regarding the possibility and procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to define the statutory suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2012.01118

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 29. November 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, lic. iur. Thomas Pap

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Oktober 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens bzw. der erforderlichen Abklärungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt (Urk. 1),

in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2012 (Urk. 7), in der sie um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs ersuchte,

und in die übrigen Akten;

in Erwägung,

dass gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt,

dass die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) hat, was heisst, dass sie vor Erlass von Verfügungen anzuhören ist, wenn diese nicht durch Einsprache anfechtbar sind,

dass in Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) der Bundesrat das Vorbescheidverfahren näher geregelt hat, wobei Abs. 1 von Art. 73ter IVV bestimmt, dass die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können,

dass sich die Partei gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann,

dass der Versicherungsträger die Vertretung auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG), was bedeutet, dass der Versicherungsträger das Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann; ein Vertretungsverhältnis also auch gestützt auf eine mündlich oder durch konkludentes Handeln erteilte Vollmacht begründet werden kann (Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Schulthess 2009, N 11 zu Art. 37, mit Hinweis),

dass es im Ermessen des Versicherungsträgers steht, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen, wobei zur Einreichung einer solchen eine Frist anzusetzen ist, und es sich ohne eine angesetzte Frist und ohne entsprechende Androhung verbietet, auf ein ohne schriftliche Vollmacht eingereichtes Begehren nicht einzutreten, wobei die Aufforderung grundsätzlich sowohl der als Vertreterin auftretenden Person wie auch der Partei zuzustellen ist (Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 37, mit weiteren Hinweisen),

dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist; die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt; es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen);

in weiterer Erwägung,

dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 16. August 2012 telefonisch mitteilte, sie sei mit dem Vorbescheid vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/32) nicht einverstanden und sie mit ihrem Hausarzt zusammen schriftlich Einwand erheben wolle (vgl. ELAR-Notiz vom 16. August 2012, Urk. 8/34),

dass die Beschwerdegegnerin fristgerecht den Einwand der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG (Protekta) vom 13. September 2012 erhielt, worin diese eine schriftliche Vollmacht in Aussicht stellte und sich vorderhand durch Aktenbesitz legitimierte, sowie um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme und Ansetzung einer Nachfrist von dreissig Tagen ab Erhalt der Akten zur Nachbegründung des Einwandes ersuchte (Urk. 8/36),

dass die Beschwerdegegnerin der Protekta am 17. September 2012 telefonisch mitteilte, dass sie ohne die Vollmacht der Beschwerdeführerin nicht auf den Einwand eingehen könne, und um Nachreichung der Vollmacht bat (vgl. ELAR-Notiz vom 17. September 2012, Urk. 8/37),

dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 abwies (Urk. 2),

dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zwar die Protekta, nicht jedoch die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der Vollmacht aufforderte,

dass sie weiter auch keine Frist zur Nachreichung der Vollmacht ansetzte,

dass sie damit durch den Erlass der Verfügung, ohne die in Aussicht gestellten Einwände der Beschwerdeführerin zu hören, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigerte, dies umso mehr, als sich der Wille der Beschwerdeführerin, im Vorbescheidverfahren angehört zu werden, bereits aus dem Telefonat vom 16. August 2012 ergab, und die Beschwerdegegnerin weiter aufgrund der durch die Protekta eingereichte Verfügung auf ein Vertretungsverhältnis schliessen konnte,

dass daher die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber aufzuheben und die Angelegenheit zur gehörigen Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei es der Beschwerdegegnerin freisteht, vorab weitere Abklärungen vorzunehmen,

dass gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden,

dass sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen erweist und die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2012 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur gehörigen Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zu neuer Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).