Disability Pension Termination Overturned for Further Medical Clarification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who had been receiving a full disability pension since 1999 had their pension terminated during a review initiated in 2005. Both the individual and the disability insurance office subsequently requested that the matter be sent back for further medical clarification. The court granted the appeal, reversing the pension termination and remanding the case to the disability insurance office for additional medical assessments and a new decision on the individual's entitlement to continued disability benefits.
Legislator-Regeste
AmtlichRückweisung, da gleichlautende Anträge auf 'teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung'
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to specify the requirements for the appeal brief to the Federal Court, including the claims, reasoning, and evidence.
Cited as part of the legal basis for appealing to the Federal Court.
Cited as part of the legal basis for appealing to the Federal Court, specifically concerning the conditions for a complaint.
Used to define the period during which the appeal deadline is suspended.
Implied by the court's decision to award costs, suggesting the legal framework for handling court costs and expenses, although not explicitly cited in the dispositive.
Volltext
IV.2012.01011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 6. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Versicherte, geboren 1961, sich am 6. Januar 2000 wegen einer seit Juni 1998 bestehenden Krankheit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/4) und ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente rückwirkend seit Juni 1999 zugesprochen (Urk. 7/42) hatte,
die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten im Rahmen der im Jahre 2005 erstmals eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/54 und Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. Mai 2012, Urk. 7/100) die Aufhebung der Invalidenrente angekündigt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. Juni 2012, Urk. 7/103) und PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, '___', und die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatten (vgl. Schreiben vom 2. Juli 2012, Urk. 7/104-105, sowie vom 10. Juli 2012, Urk. 7/107 und Urk. 7/109),
die IV-Stelle daraufhin wie angekündigt am 30. August 2012 die Einstellung der bisherigen Invalidenrente per 1. November 2012 verfügt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. September 2012 (Urk. 1) und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf,
dass die Versicherte in ihrer Beschwerde sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 30. August 2012 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen neu über ihren Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente entscheide (vgl. Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3 S. 2),
dass auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2012 die Rückweisung der Angelegenheit zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid beantragte (Urk. 6),
in Erwägung,
dass gleichlautende Anträge vorliegen,
dass sich die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen bei der gegebenen Aktenlage rechtfertigt, weshalb in Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2012 antragsgemäss die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).