Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2012.00828 • SVG ZH IV.2012.00828 KI-generiert

Appeal for Partial Disability Pension Awarded by Agreement

Geschäftsnummer IV.2012.00828
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an appeal against a denial of disability insurance benefits, where the claimant initially sought a half-pension, but ultimately agreed with the administrative body to accept a quarter-pension starting from a specific retroactive date. The court granted the partial request, annulling the initial denial and awarding the claimant a quarter disability pension effective from August 1, 2011, based on the parties' mutual agreement aligning with the case file, and consequently ordered the administrative body to cover court costs and pay the claimant an expense allowance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 Abs. 3 GSVGer, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; Appeal for Partial Disability Pension Awarded by Agreement: The court granted the partial request, annulling the initial denial and awarding the claimant a quarter disability pension effective from August 1, 2011, based on the parties' mutual agreement aligning with the case file, and consequently ordered the administrative body to cover court costs and pay the claimant an expense allowance.

Schlagwörter

KI-generiert
halbe Invalidenrente Versicherungsentschädigung Abwicklung von Invalidenleistungen Vorsorgevertrag Teilklage Invaliditätsversicherung Teilweise Gutheissung infolge übereinstimmender Parteianträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG

Cited in the reasoning section justifying the imposition of court costs.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited in the reasoning section as the basis for granting the appealing party compensation for party costs.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Cited in the reasoning section to determine the amount of the awarded process indemnity.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive section establishing the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive section establishing the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive section to specify the period during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive section to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2012.00828

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 7. Mai 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG

Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Pensionskasse Y.___

Beigeladene

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer halben Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung und die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 5). In seiner Stellungnahme vom 3. November 2012 hielt der Beschwerdeführer zunächst an seinem Antrag auf Zusprache einer halben Rente fest (Urk. 10). Nach Beratung mit der Rechtsschutzversicherung, durch welche er sich nun vertreten lässt (vgl. Urk. 22), stimmte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 der Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Mai 2011 zu und zog die Beschwerde im übrigen Umfang zurück (Urk. 21). Am 21. beziehungsweise am 28. Februar 2013 erklärten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin mit einem Rentenbeginn ab 1. August 2011 einverstanden (Urk. 24, Urk. 26).

2. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 führte die zum Verfahren beigeladene (vgl. Urk. 12) Pensionskasse der Stadt Zürich aus, dass der Beschwerdeführer vom 4. Mai 2005 bis 9. September 2008 bei der Pensionskasse der Stadt Zürich vorsorgeversichert gewesen und ein Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht ausgewiesen sei (Urk. 17).

3. Es liegen übereinstimmende und im Einklang mit der Aktenlage (Urk. 6/64) stehende Parteianträge vor. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Viertelsrente ab 1. August 2011 zuzusprechen.

4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helsana Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).