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IV.2012.00792 • SVG ZH IV.2012.00792 KI-generiert

Appeal Regarding Disability Pension Extension and Procedural Costs

Geschäftsnummer IV.2012.00792
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision that granted a full disability pension from March 1, 2011, but terminated the entitlement on October 31, 2011. The opposing administrative body, after filing its response, later supported the claimant's request to extend the benefit period. The court reasoned that since both parties subsequently agreed that the claimant was entitled to a full pension until July 31, 2012, this agreement aligned with the factual and legal situation, leading the court to uphold the appeal to that extent, overturn the previous limitation, and order the opposing party to pay procedural costs and compensation.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 GSVGer, § 34 Abs. 3 GSVGer, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Disability Pension Extension and Procedural Costs: The opposing administrative body, after filing its response, later supported the claimant's request to extend the benefit period. The court reasoned that since both parties subsequently agreed that the claimant was entitled to a full pension until July 31, 2012, this agreement aligned with the factual and legal situation, leading the court to uphold the appeal to that extent, overturn the previous limitation, and order the opposing party to pay procedural costs and compensation.

Schlagwörter

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Anspruch auf Invalidenrente Kostenersatz Verfahrensrechte Fristen voller Ersatz Parteientschädigung Gutheissung nach entsprechendem Antrag der BGin.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited in the reasoning as the basis for determining the costs of the proceedings.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Cited as the basis for the successful party's right to reimbursement of party costs.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Cited to determine how the amount of the party costs is to be assessed.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to indicate the deadline and rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for the statement of appeal submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2012.00792

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 25. Oktober 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Streiff Pellegrini & von Kaenel

Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH

diese substituiert durch Rechtsanwältin Seraina Schneider

Streiff Pellegrini & von Kaenel

Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügungen vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/1-2) mit Wirkung ab 1. März bis 31. Oktober 2011 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen, gleichzeitig aber einen Rentenanspruch ab 1. November 2011 verneint hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 15. August 2012 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/2; Befristung des Rentenanspruchs bis 31. Oktober 2012) erheben liess mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung vom 12. Juni 2012 sei dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2011 befristet bis zum 31. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Juni insoweit aufzuheben, als dass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem 31. Oktober 2011 verneint wurde, und es sei die Sache zwecks Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 neu verfüge.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IVStelle vom 25. September 2012 (Urk. 8),

die weiteren Eingaben der Parteien, insbesondere die Stellungnahme der IVStelle vom 22. Oktober 2012 (Urk. 15), mit welcher sie beantragte, es sei die Beschwerde von X.___ gutzuheissen,

sowie die weiteren Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20’000. nicht übersteigt (neun zusätzliche Monatsrenten vgl. Urk. 1 und Urk. 2/2),

der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat,

nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererwägung pendente lite nicht mehr möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 48 zu Art. 53 ATSG),

im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 nicht pendente lite aufgehoben beziehungsweise abgeändert, sondern – nachdem sie ihre Beschwerdeantwort bereits erstattet hatte - die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (vgl. Urk. 15), weshalb diese nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,

zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aber Einigkeit darüber besteht, dass sie bis zum 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat,

die nunmehr übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/2) in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat;

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt die Einzelrichterin:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 12. Juni 2012, soweit damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2011 befristet wurde, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Seraina Schneider

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

AnnaheimStocker