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IV.2012.00777 • SVG ZH IV.2012.00777 KI-generiert

Disability Pension Suspension and Reinstatement Date Dispute

Geschäftsnummer IV.2012.00777
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who had a full disability pension suspended in 2002 due to failure to comply with reporting obligations and maintaining contact appealed the subsequent decision to reinstate the pension only from the date of their reapplication in August 2011, seeking retroactive payment to 2006 or 2009, arguing their poor mental health prevented earlier contact. The court upheld the suspension and the reinstatement date, reasoning that the 2002 suspension, which was a lawful sanction for non-cooperation evidenced by an unknown location, only ceased when the claimant finally re-established contact and provided clarity regarding their whereabouts in 2011, as the agency had no obligation to proactively locate the insured person.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Pension Suspension and Reinstatement Date Dispute: The court upheld the suspension and the reinstatement date, reasoning that the 2002 suspension, which was a lawful sanction for non-cooperation evidenced by an unknown location, only ceased when the claimant finally re-established contact and provided clarity regarding their whereabouts in 2011, as the agency had no obligation to proactively locate the insured person.

Schlagwörter

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Sistierung der Invalidenrente ganze Rente Rückforderung der Invalidenversicherung Zahlungseinstellung Rentenpfändung Invalidenrente der Unfallversicherung Zeitpunkt der Aufhebung einer Rentensistierung strittig.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for making the proceedings subject to costs.

Art. 90 ff. BGG

Cited in relation to the procedural deadline and requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG regarding the right to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2012.00777

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 14. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch den Beistand Y.___

Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Z.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1975, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 1997 (Urk. 8/46) rückwirkend ab 1. Oktober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen, was im Rahmen der im August 1999 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/49) am 18. Oktober 1999 bestätigt wurde (Urk. 8/52/1-2).

1.2 Am 28. Februar 2002 (Urk. 8/52/4-5) mahnte die IV-Stelle den Versicherten im Zuge von Eingliederungsbemühungen bezüglich Mitwirkungspflichten ab, nachdem sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 8/55/1-4, Urk. 8/56). Sie forderte den Versicherten auf, bis spätestens 31. März 2002 mit ihr in Verbindung zu treten und stellte für den Unterlassungsfall die Einstellung der IV-Rente in Aussicht.

Mit Beschluss vom 20. September 2002 (Urk. 8/52/3 = Urk. 7/1) sistierte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente per sofort gestützt auf Art. 7 und 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).

1.3 Am 17. August 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/74). Die IV-Stelle holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 8/82), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/79, Urk. 8/81) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/78, Urk. 8/83) ein und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 17. April 2012 (Urk. 8/87) erstattet wurde.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/90 und Urk. 8/96 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Sistierung der Rentenleistungen rückwirkend ab 1. August 2011 auf.

2. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung der bisher sistierten Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2006, zumindest aber seit 1. März 2009 (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 1. November 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sog. Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom Juli 2012 (Urk. 2) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2011 damit, dass die damals seit 1996 ausgerichtete Rente wegen unterbliebener Mitwirkungspflicht im September 2002 sistiert worden sei. Nach erneuter Anmeldung des Beschwerdeführers im August 2011 sei der Rentenanspruch erneut überprüft worden. Da ihm aus ärztlicher Sicht weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei ab 1. August 2011 die Sistierung aufgehoben und die ganze Rente wieder ausgerichtet worden (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom August 2012 (Urk. 1) geltend, die bisher sistierte Rente sei rückwirkend ab dem 1. Mai 2006, zumindest aber seit dem 1. März 2009, wieder vollumfänglich auszurichten, da er wegen seines schlechten psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden. Seit März 2009 erhalte er wirtschaftliche Sozialhilfe der Gemeinde A.___ und im August 2009 sei eine erneute Beistandschaft für ihn errichtet worden (S. 1 f.).

2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Rentenzahlungen wieder aufzunehmen sind.

3.

3.1 Mit Sistierung der seit 1996 laufenden Rente im Jahr 2002 wurde die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers, welche sich insbesondere in einem unbekannten Aufenthaltsort äusserte, sanktioniert (Urk. 8/52/3). Vorgängig wurde er auf seine Auskunfts- und Meldepflichten aufmerksam gemacht und der allfällige Entzug der IV-Rente bei Unterlassung der Mitwirkung wurde ihm angedroht (Urk. 8/52/4-5). Die Sistierung wurde rechtskräftig verfügt. Anhaltspunkte, welche sie als zweifellos unrichtig erscheinen lassen würde, weshalb darauf unter Umständen zurückzukommen wäre (vgl. vorstehend E. 1), liegen keine vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

Erst mit Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug im August 2011 (Urk. 8/74) entfiel dieser Sistierungsgrund, da erst ab diesem Zeitpunkt wieder Klarheit über den Aufenthalt des Beschwerdeführers herrschte. Dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt in A.___ Wohnsitz nahm und Sozialhilfe bei dieser Gemeinde bezog (vorstehend E. 2.2), hat darauf keinen Einfluss. So trifft die Beschwerdegegnerin keinerlei Verpflichtung, den Aufenthaltsort von Versicherten von sich aus zu ermitteln.

3.2 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Wiederausrichtung der Rente ab Zeitpunkt der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung im August 2011 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannSchucan