Insurance Pension Retroactive Cancellation Upheld with Re-evaluation Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the retroactive cancellation of a partial disability insurance (IV) pension, which was initially granted but subsequently revoked effective retroactively to the start date based on evidence that the beneficiary had earned an income exceeding the threshold for receiving benefits. The court reasoned that the insurer was entitled to revoke the original, unreviewed decision as clearly incorrect and of significant importance upon discovering the undisclosed, substantially higher income earned by the appellant starting August 2010, confirming that the appellant violated the duty to report changes in circumstances, thereby justifying the retroactive cancellation and subsequent recovery of overpaid benefits. However, recognizing a potential change in circumstances due to a subsequent job loss and new employment starting August 2012, the court remanded the case to the insurer to re-evaluate the benefit entitlement from August 1, 2012, onwards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG; Insurance Pension Retroactive Cancellation Upheld with Re-evaluation Order: The court reasoned that the insurer was entitled to revoke the original, unreviewed decision as clearly incorrect and of significant importance upon discovering the undisclosed, substantially higher income earned by the appellant starting August 2010, confirming that the appellant violated the duty to report changes in circumstances, thereby justifying the retroactive cancellation and subsequent recovery of overpaid benefits. However, recognizing a potential change in circumstances due to a subsequent job loss and new employment starting August 2012, the court remanded the case to the insurer to re-evaluate the benefit entitlement from August 1, 2012, onwards.
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KI-generiertCited as the justification for upholding the retroactive cancellation of the pension due to breach of the duty to report.
Cited in the reasoning regarding the determination of court costs.
Cited as the basis for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the procedure for appealing to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the suspension of the deadline for filing an appeal.
Cited regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
This article was mentioned in the reasoning to set the court fee, but since the fee is explicitly imposed in order 3, and the procedure in order 2 requires reassignment based on the reasoning, I'll include the procedural basis and cost basis. The explicit reference in the reasoning for costs is Art. 69 Abs. 1bis IVG, which is relevant for the final imposition of costs in order 3.
Cited in the reasoning for setting the court fee, which is then imposed in the final order (3).
Cited in the reasoning to determine the court fee which is subsequently imposed in order 3.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2012.00766
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 28. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 13/174, vgl. auch „Verfügungsteil 2“ [Urk. 13/171]) X.___ mit Wirkung ab 1. August 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte,
nachdem sie die laufende Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Juli 2012 wiedererwägungsweise rückwirkend per 1. August 2010 aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Juli 2012, mit welcher X.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1, vgl. auch Urk. 4, 8 und 9), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2012 (Urk. 12) sowie in die weiteren Verfahrensakten,
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. Juli 2012 (Urk. 5/2) und mit Abrechnung vom 16. Juli 2012 (Urk. 3) einen Betrag Fr. 18'506.-- zurückforderte (Rückforderung von zu viel ausbezahlten IV-Renten vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012),
in Erwägung, dass
nach Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnisse von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist,
die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG),
die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Rentenaufhebung damit begründete, dass gemäss ihren Abklärungen anlässlich der im August 2011 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. vom Beschwerdeführer ausgefüllter Fragebogen vom 14. August 2011, Urk. 13/175) der Beschwerdeführer ab 1. August 2010 bei Y.___ (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 9. September 2011, Urk. 13/177), ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielt habe, welche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer (bisher) nicht gemeldet habe (Urk. 2, vgl. auch Urk. 12),
der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, der entsprechende Lohn sei durch eine höhere Arbeitszeit begründet und seine Leistung sei gesundheitsbedingt eingeschränkt, so dass er diese Stelle per 1. August (2012) verloren habe (Urk. 1, vgl. auch Urk. 9),
in medizinischer Hinsicht der RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ursprünglich festhielt, gemäss dem nachvollziehbaren abschliessenden Bericht der versicherungsinternen Berufsberatung bestehe derzeit leistungsmässig eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bei vollschichtigem Pensum (Stellungnahme vom 25. Mai 2010, Urk. 13/166),
die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache das erzielbare Valideneinkommen (als Gesunder) mit Fr. 48‘360.-- und das Invalideneinkommen (als eingeschränkt Leistungsfähiger) mit der Hälfte bezifferte (Urk. 13/171/1) und sich dabei auf den Abschlussbericht der Durchführungsstelle stützte, welche die (aufgrund eines Geburtsgebrechens [verminderte Lungenfunktion, eingeschränkte Motorik und Koordinationsfähigkeit, Entwicklungsverzögerung, Lernbehinderung und allgemeine Verlangsamung] im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung erfolgte) Anlehre zum Landschaftsarbeiter überwachte (Urk. 13/162/12),
die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenaufhebungsverfügung (Urk. 2) vom identischen Valideneinkommen (per 2010) ausging und in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12) ein solches von Fr. 54‘397.46 nannte, dies gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik im Bereich Anbau von Gemüse bei einem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt),
dies nicht zu beanstanden ist, ist doch bei einer Person, die trotz ihrer Behinderung eine Berufslehre abgeschlossen hat, die im gelernten Beruf aber nicht voll leistungsfähig ist, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das Einkommen abzustellen, welches die betroffene Person im gelernten Beruf erzielen würde, wenn sie nicht behindert wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 65/04 vom 31. Januar 2005 E. 5.2 mit Hinweisen),
das Valideneinkommen mit dem bei Y.___ von August 2010 bis Juli 2011 erzielten Invalideneinkommen von Fr. 37'680.-- zu vergleichen ist ([Fr. 2'840.-- + Fr. 300.-- für Kost und Logis] x 12 Monate, vgl. Arbeitgeberangabe vom 9. September 2011 [Urk. 13/177/2-3]),
dies auch dann gilt, wenn – entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) - seine Arbeitszeit (höhere) zehn Stunden pro Tag beziehungsweise 55 Stunden pro Wochen betrug (vgl. Urk. 13/177/2),
damit die Verfügung vom 25. Oktober 2010 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, erzielte doch der Beschwerdeführer effektiv einen massiv höheren Lohn als die Beschwerdegegnerin (hypothetisch) annahm,
aufgrund der Verletzung der Meldepflicht (vgl. etwa auch Hinweis in „Verfügungsteil 2“ [Urk. 13/171/2]) nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. August 2010 aufgehoben hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2012 (Urk. 2) rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung per 31. Juli 2012 verloren und am 3. September 2012 eine neue Tätigkeit in A.___ aufgenommen hat (Urk. 1 und Urk. 9),
dass dies einen Revisionsgrund darstellen könnte, weshalb die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen ist, damit sie die Verhältnisse ab 1. August 2012 abkläre und darüber entscheide,
in weiterer Erwägung, dass
die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubRubeli