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IV.2012.00753 • SVG ZH IV.2012.00753 KI-generiert

Insurance Office v. Insured: Remand for Further Proceedings

Geschäftsnummer IV.2012.00753
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal where the disability insurance office had denied benefits. The insured person agreed with the office's request for further clarification and stated they were not currently seeking benefits. Since the office had not yet made a final decision and both parties agreed that further investigation was necessary, the court overturned the initial denial and remanded the case to the insurance office for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 53 ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 82 BGG, Art. 90 BGG; Insurance Office v. Insured: Remand for Further Proceedings: The insured person agreed with the office's request for further clarification and stated they were not currently seeking benefits. Since the office had not yet made a final decision and both parties agreed that further investigation was necessary, the court overturned the initial denial and remanded the case to the insurance office for further proceedings.

Schlagwörter

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Sistierung der Versicherungsleistung Invalidenleistung Wiedererwägung durch den Versicherer Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sozialversicherungsverfahren Rechtsschutzversicherung Rückweisung zur weiteren Abklärung gemäss Anträgen beider Parteien.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited for determining the costs of the proceedings.

Art. 46 BGG

Cited for the suspension of the appeal period.

Art. 42 BGG

Cited for the requirements of the appeal brief to the Federal Court.

Art. 82 BGG

Cited in conjunction with other articles for the possibility of filing an appeal with the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited in conjunction with other articles for the possibility of filing an appeal with the Federal Court.

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Volltext

IV.2012.00753

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 21. September 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 18. Juni 2012 (Urk. 2) abgewiesen hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 26. Juni 2012 (Urk. 1/1), welche von der IV-Stelle dem hiesigen Gericht als Beschwerde überwiesen worden war (vgl. Urk. 1/2 und Urk. 4-6),

die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. September 2012 (Urk. 9), in der sie beantragte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen,

sowie die weiteren Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer telefonisch erklärt hat, dass er mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Verfahrenserledigung (Rückweisung zur weiteren Abklärung) einverstanden sei und dass es ihm - wenigstens zurzeit - nicht um die Zusprache einer Invalidenrente gehe (vgl. Urk. 11);

in Erwägung, dass

der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat,

nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererwägung pendente lite nicht mehr möglich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 48 zu Art. 53 ATSG),

im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2012 nicht pendente lite aufgehoben, sondern lediglich beantragt hat, dass die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 9), weshalb die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,

zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer (insbesondere nachdem letzterer seinen Beschwerdeantrag präzisiert hat [vgl. Urk. 11]) aber Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss und sich deshalb als nicht spruchreif erweist,

die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 18. Juni 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;

in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung);

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage von Urk. 9 und 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).