Disability Benefits Appeal Regarding Omitted Pension Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed an agency's decision regarding disability benefits, specifically demanding payment of the full half-rate pension for January 2011, which had been omitted when the agency subsequently granted a quarter-rate pension effective February 1, 2011, following a prior partial success on appeal. The court dismissed the appeal as moot because the agency eventually issued a decision fully granting the claimant the requested half-rate pension for January 2011; however, the court ordered the agency to bear the court costs and awarded the claimant a procedural indemnity of CHF 300 because the agency's initial action creating the unnecessary litigation was based on its flawed subsequent decision that failed to account for the full prior benefit entitlement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Benefits Appeal Regarding Omitted Pension Payment: The court dismissed the appeal as moot because the agency eventually issued a decision fully granting the claimant the requested half-rate pension for January 2011; however, the court ordered the agency to bear the court costs and awarded the claimant a procedural indemnity of CHF 300 because the agency's initial action creating the unnecessary litigation was based on its flawed subsequent decision that failed to account for the full prior benefit entitlement.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine and impose the court costs on the losing party (the defendant).
Used in conjunction with a specific regulation to justify the award of procedural compensation to the winning party.
Used in conjunction with cantonal law to justify the award of procedural compensation.
Cited as part of the general procedural framework governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited as part of the general procedural framework governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2012.00430
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Möckli
Verfügung vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Verfügung vom 29. November 2010 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die bisherige halbe Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 8/273). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2011 teilweise gut und stellte fest, dass der X.___ ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 8/276).
Am 21. Februar 2012 wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle und ersuchte um die umgehende Nachzahlung der offenen Rentenbetreffnisse. Im Weiteren wies er darauf hin, dass bereits seit 1. Januar 2011 keine Leistungen mehr ausgerichtet würden und die bisherige halbe Rente für den Monat Januar 2011 noch offen sei (Urk. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 8. März 2012 sprach die IV-Stelle X.___ die Viertelsrente ab 1. Februar 2011 zu inklusive der Nachzahlung der Rentenbetreffnisse 1. Februar 2011 bis 29. Februar 2012 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. April 2012 Beschwerde und beantragte unter Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin und einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- die Nachzahlung der halben Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'106.-- für den Monat Januar 2011 (Urk. 1).
Mit Beschwerdantwort vom 22. Mai 2012 (Urk. 6) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dem Beschwerdeführer werde die halbe Rente für den Monat Januar 2011 nachbezahlt, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. Die entsprechende Verfügung vom 6. Juni 2012 ging beim Gericht am 7. Juni 2012 ein (Urk. 10).
3. Mit der Verfügung vom 6. Juni 2012 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung der halben Rente für den Monat Januar 2011 vollumfänglich entsprochen. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt. Vorliegend rechtfertigt sich eine Ausnahme insofern, als sich der Beschwerdeführer durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin veranlasst sah, seinen offensichtlichen Anspruch auf Nachzahlung der Rente für den Januar 2011 beschwerdeweise durchzusetzen. Da die Beschwerdegegnerin trotz des vorerwähnten Schreibens des Beschwerdeführes vom 21. Februar 2012 am 8. März 2012 die Verfügung über die Viertelsrente ohne Berücksichtigung der vollständigen Rentennachzahlungen erliess, entstand dem Beschwerdeführer ein unnötiger Aufwand, den die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
EnglerMöckli