Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2012.00404 • SVG ZH IV.2012.00404 KI-generiert

Appeal of Denial of Disability Benefits for Carcinoma and COPD

Geschäftsnummer IV.2012.00404
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision denying entitlement to disability insurance benefits, following registration for benefits after being unemployed since 2002 and dependent on welfare, with medical reports confirming a neuroendocrine bronchus carcinoma requiring surgery and co-existing COPD. The court reasoned that despite temporary total incapacity following surgery (November 2010 to June 2011), the specialist reports indicated the claimant was capable of resuming his previous work as a copywriter without loss of capacity shortly after the operation, and the general practitioner's report did not provide sufficient justification for a higher degree of incapacity; consequently, neither the prerequisite of an average of 40% incapacity over one year nor the continuing minimum 40% incapacity after the waiting period was met, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kein Rentenanspruch, da weder eine durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres noch eine nach Ablauf des Wartejahres verbleibende 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sind.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen medizinische Gründe Arbeitsunfähigkeit vorübergehender Arbeitsausfall Einstellung der Versicherungsleistungen ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 353
5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ausserdem Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Used to justify the imposition of court costs on the appellant.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2012.00404

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 27. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2012 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. April 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2012 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten,

unter Hinweis darauf, dass das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 22. Mai 2012 zugestellt worden ist (Urk. 8),

in Erwägung,

dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),

dass Versicherte Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind,

wobei die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),

dass sich der seit 2002 arbeitslose und fürsorgeabhängige (Urk. 7/1, Urk. 7/3/4) Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/3),

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/6, 7/9, 7/21) einholte,

dass dem Bericht der Klinik für Innere Medizin des Y.___ vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/7/21-26) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zwecks Abklärung des Zufallsbefunds einer grossen Raumforderung im rechten Oberlappen vom 16. bis 25. November 2010 stationär behandelt wurde (Urk. 7/7/21),

dass die behandelnden Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie des Y.___ im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (S. 1):

1.Status nach wenig differenziertem, grosszelligem neuroendokrinem Bronchuskarzinom im Oberlappen rechts

- Tumorstadium (7. Auflage 2010): ypT2a ypN1 (1/14) L1 V1 G3; UICC-Stadium IIA

- Status nach 3 Zyklen neoadjuvanter Chemotherapie mit Taxotere und Cisplatin (12/10 – 02/11)

- gutes metabolisches und mässiges morphologisches Ansprechen

- Status nach offener Oberlappenresektion mit arteriellem und bronchialem Sleeve rechts und mediastinaler Lymphadenektomie am 14. März 2011

2.COPD (chronic obstructive pulmonary disease) GOLD II

- zentrobuläres Lungenemphysem

- mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung

- RF: Nikontinabusus (60 py)

dass die Klinikärzte weiter berichteten, der Beschwerdeführer beklage aktuell persistierende rechtsthorakale Schmerzen, die bisherige Tätigkeit als Texter wie auch leichte körperliche Arbeiten seien ca. drei Monate postoperativ zu 100 % ohne Leistungseinbusse wieder zumutbar, für schwere körperliche Arbeiten und Kopfvorwärts-Arbeiten sei der Beschwerdeführer indes aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9/2-3),

dass damit der am 14. März 2011 durchgeführte operative Eingriff (Oberlappenresektion mit arteriellem und bronchialem Sleeve rechts, mediastinale Lymphadenektomie) entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Operationsbericht des Y.___ vom 14. März 2011, Urk. 7/7/11-12),

dass die Hausärztin Dr. med. Z.___ in ihrem Bericht vom 29. Juli 2011 (Urk. 7/7) keine Befunde und Diagnosen nennt, welche die von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit abweichend von der Beurteilung der behandelnden Fachärzte des Y.___ rechtfertigen könnten,

dass das Gericht in Bezug auf ihren Bericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ausserdem Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc),

dass die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von November 2010 bis Ende Juni 2011 mit anschliessender 100%iger Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Texter ausgegangen ist (Stellungnahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. November 2011, Urk. 7/23/3),

dass mithin weder die Voraussetzung einer durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne Unterbruch noch diejenige einer nach Ablauf des Wartejahres Ende Oktober 2011 verbleibenden mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist,

dass sich auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel, worin der Beschwerdeführer als Bauernopfer der Missbrauchsbekämpfung des Zürcher Sozialamtes beschrieben wird (Urk. 3/1), keine höhere medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt,

dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstOnyetube

VC/JO/ESversandt