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IV.2012.00363 • SVG ZH IV.2012.00363 KI-generiert

Disability Insurance Pension Reassessment Ordered Due to Incomplete Medical Review

Geschäftsnummer IV.2012.00363
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court remanded the case back to the disability insurance office, as the office had not considered the entire medical situation when issuing a prior decision granting a full disability pension for a specific period. Both parties agreed that further clarification was needed regarding the claimant's health issues and their impact on earning capacity. Consequently, the office was ordered to reassess the pension claim after conducting additional investigations, and the office was also held responsible for court costs and the claimant's legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. a ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG; Disability Insurance Pension Reassessment Ordered Due to Incomplete Medical Review: Both parties agreed that further clarification was needed regarding the claimant's health issues and their impact on earning capacity. Consequently, the office was ordered to reassess the pension claim after conducting additional investigations, and the office was also held responsible for court costs and the claimant's legal fees.

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente medizinische Neubeurteilung Kontrollfrist Krankenversicherung ganze Rente Neuanmeldung für Invalidenleistungen Rückweisung auf übereinstimmenden entsprechenden Antrag; Kürzung Honorarnote.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to establish that the appeal procedure before the cantonal court is subject to costs for disputes concerning the approval or denial of disability insurance benefits.

Art. 42 BGG

Cited to specify the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for filing a complaint with the Federal Court within 30 days of notification.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for filing a complaint with the Federal Court within 30 days of notification.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the time limit for filing an appeal is suspended.

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Volltext

IV.2012.00363

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 21. September 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu.

Nachdem der Versicherte am 28. März 2012 mit dem Antrag, es sei ihm auch für die Zeit vom 1. November 2006 bis 30. Juni 2009 und ab dem 1. Februar 2012 eine Invalidenrente auszurichten, Beschwerde gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhoben hatte (Urk. 1), beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2012 (Urk. 6) Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs. Der Versicherte erklärte sich am 6. September 2012 mit diesem Vorgehen einverstanden (Urk. 15).

2. Angesichts der Tatsache, dass die IV-Stelle, in der angefochtenen Verfügung - anerkanntermassen (Urk. 6) - nicht den gesamten medizinischen Sachverhalt bis zum Verfügungserlass berücksichtigt hat (vgl. Urk. 7/240, Urk. 7/249), und in Anbetracht der übereinstimmenden entsprechenden Anträge der Parteien (Urk. 6, Urk. 15), ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen betreffend die vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 12) machte mit Honorarnote vom 6. September 2012 (Urk. 16) einen Aufwand von 17,59 Stunden und Barauslagen von Fr. 248.-- geltend. Der für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde verrechnete Zeitaufwand von insgesamt 9.67 Stunden erscheint - gerade angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwältin Dr. Wyler den Beschwerdeführer bereits in den Prozessen Nrn. IV.2007.00281 und IV.2008.00100 sowie im Vorbescheidverfahren vertreten hat - als überhöht; anerkannt werden kann für die fraglichen Positionen ein Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 248.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung demnach auf insgesamt Fr. 3‘274.55 festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘274.55 zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘274.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).