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IV.2012.00347 • SVG ZH IV.2012.00347 KI-generiert

Disability Pension Reassessment Ordered Amid Conflicting Medical Reports

Geschäftsnummer IV.2012.00347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reversed the denial of an disability pension, remanding the case for further assessment. The insured individual argued for a reassessment due to somatic and psychological limitations, while the disability insurer's initial denial was based on a 16% disability rating. However, new medical reports indicated a worsening psychological condition conflicting with previous assessments, necessitating further investigation into both the psychological and existing knee issues to determine the true extent of the disability.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Pension Reassessment Ordered Amid Conflicting Medical Reports: The insured individual argued for a reassessment due to somatic and psychological limitations, while the disability insurer's initial denial was based on a 16% disability rating. However, new medical reports indicated a worsening psychological condition conflicting with previous assessments, necessitating further investigation into both the psychological and existing knee issues to determine the true extent of the disability.

Schlagwörter

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Invalidenrente medizinische Neubeurteilung Kostenfestsetzung ärztlicher Bericht Rentenneuberechnung widersprüchliche medizinische Einschätzungen Rückweisung auf Antrag IV-Stelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Basis for the court costs imposed on the defendant.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for the appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

IV.2012.00347

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 29. August 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Februar 2012 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 16 % abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. März 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine somatisch und psychisch bedingte verminderte Belastbarkeit eine Neubeurteilung beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 3/1), und in die auf teilweise Gutheissung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 (Urk. 7) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 8/1-59) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD (Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 11. Mai 2012 (Urk. 8, zusammen mit Urk. 7 dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2012 zugestellt, Urk. 10),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag in erster Linie mit neuen Erkenntnissen begründet, wonach der Beschwerdeführer wegen des sich wieder verschlechternden psychischen Gesundheitszustandes nur vermindert belastbar sei, was zusätzliche Abklärungen erfordere (Urk. 7),

dass laut dem Bericht vom 20. März 2012 (Urk. 3/1) des Zentrums für Ambulante Psychiatrische Rehabilitation der Psychiatrischen Klinik Y.___ beim Beschwerdeführer aktuell ein mittelgradig depressives Zustandsbild auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung besteht, welches bei einem Arbeitspensum von über 50 % mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Überforderungssituation mit nachfolgender Dekompensation führen würde,

dass damit eine klare Differenz zur Beurteilung von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, besteht, welcher von einer vollständigen Remission der mittelgradigen depressiven Episode ausging (vgl. Gutachten vom 21. April 2011, Urk. 9/27),

dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Aktenlage den psychischen Gesundheitszustand zu Recht als weiter abklärungsbedürftig anerkannte, wobei sie aber auch die vom Beschwerdeführer beschriebene Knieproblematik (vgl. Urk. 1) nicht ausser Acht lassen darf,

dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2012 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) gegenstandslos wird,

erkennt das Gericht,

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).