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IV.2011.01263 • SVG ZH IV.2011.01263 KI-generiert

Pension Reduction Notification Timing Dispute

Geschäftsnummer IV.2011.01263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The litigant appealed the reduction of their half disability pension to a quarter pension, which was communicated via a disposition dated October 25, 2011, while the legally correct notification, including the actual determination of the new quarter pension amount effective February 1, 2012, was only issued on December 14, 2011. The court reasoned that the staggered issuance of different parts of the ruling was impermissible for a pension reduction, and since the October 25 notification did not constitute a complete, legally compliant, appealable decision under administrative procedure law, it had to be annulled upon acceptance of the appeal, while the subsequent, correctly issued disposition was to be integrated into the related proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Begriff und Voraussetzungen einer rechtskonformen, anfechtbaren Verfügung, zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, zunächst nur Verfügungsteil 2

Schlagwörter

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Rentenkürzung halbe Invalidenrente Kostenauflage Invalidenversicherung Eröffnung des Entscheids Herabsetzung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 VwVG

The annulment of the decision was based on the fact that the contested decision part did not constitute a legally compliant appealable decision as defined by this provision.

Art. 61 lit. g ATSG

This provision grants the successful appellant the right to reimbursement of party costs, which is enforced in order 3.

Art. 61 lit. a ATSG

Although referenced in the reasoning as the basis for cost liability, this article is implicitly linked to the imposition of court costs in order 2, as the following article (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sets the cost limits for invalidity insurance proceedings.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This provision is cited as the basis for setting the court costs, which are then imposed in order 2.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG

Cited to specify the legal basis and time limits for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the deadline to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2011.01263

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner

Urteil vom 31. Januar 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel

SwissLegal Lardi & Partner AG

Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2011; Urk. 8/95) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Rechtsvertreterin von X.___ am 25. Oktober 2011 den Verfügungsteil 2 zu mit dem Dispositiv, die bisherige halbe Invalidenrente werde auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Weiter war eine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt und der Hinweis, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).

Am 23. November 2011 liess X.___ Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2011 beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

2. Am 14. Dezember 2011 hatte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Versicherten eine weitere Verfügung zugestellt, mit welcher der Betrag der Viertelsrente ab 1. Feburar 2012 festgesetzt wurde, und die den identischen Verfügungsteil 2 einschliesslich Rechtsmittelbelehrung enthielt, der bereits am 25. Oktober 2011 eröffnet worden war (Urk. 2 im Verfahren IV.2011.01351). Auch gegen diese Verfügung liess X.___ am 19. Dezember 2011 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente beantragen (Urk. 1 im Verfahren IV.2011.01351).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 ATSG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c; BGE 133 V 52 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Verfügungen sind schriftlich zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG), sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 35 VwVG).

1.2 Gemäss Rz 3040 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) übermittelt die IV-Stelle ihren Verfügungsteil (Beschluss betreffend Invalidität etc.) mit den erforderlichen Begründungen und Akten der zuständigen Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse setzt unter anderem die Rente fest (Rz 3045 KSVI) und erlässt den Verfügungsteil 1, der unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen muss (Rz 3046 KSVI): Die Verfügung muss als solche gekennzeichnet sein, die Verfügung muss datiert sein, sie muss Angaben zur Leistung (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente) und den Betrag der Rente enthalten. Der Verfügungsteil 2 der IV-Stelle, der mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss (Rz 3047 KSVI), ist dem Verfügungsteil 1 der Ausgleichskasse anzuhängen (Rz 3048 KSVI), worauf in der Regel die Ausgleichskasse die Verfügung zustellt (Rz 3049 KSVI).

2. Diese Voraussetzungen erfüllt die Verfügung vom 14. Dezember 2011 (Urk. 2 im Verfahren IV.2011.01351), nicht aber der dem Versicherten ebenfalls eröffnete Verfügungsteil 2 vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2). Da ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass auch bei einer revisionsweisen Rentenherabsetzung nicht zulässig ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.3 im Zusammenhang mit der rückwirkenden Zusprechung und Änderung einer Invalidenrente) und die korrekte Verfügung erst am 14. Dezember 2011 erlassen wurde, kann der Verfügungsteil 2 vom 25. Oktober 2011 keine rechtskonforme anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen mit der Folge, dass bei einer Abweisung der Beschwerde die Rente bereits per Ende November 2011 herabgesetzt würde.

Der als Verfügung erlassene angefochtene Verfügungsteil 2 vom 25. Oktober 2011 ist daher in Gutheissung der Beschwerde vom 23. November 2011 aufzuheben. Die Akten sind in das Verfahren IV.2011.01351 zu integrieren.

3.

3.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2011 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Caviezel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).