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IV.2011.01216 • SVG ZH IV.2011.01216 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Remanded for Factual Clarification on Onset Date and Employment History

Geschäftsnummer IV.2011.01216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a decision denying disability benefits, where the initial denial rested on the premise that the claimant's health impairment likely pre-dated their entry into the country in 2001, thus failing the insurance requirements. The opposing agency subsequently requested the matter be remanded for further clarification regarding the onset of the disability, the potential effect of pre-immigration conditions, and the claimant's employment capacity and earnings between 2001 and 2004 to properly assess the qualifying insurance period. The court agreed that the factual record, particularly concerning the claimant's work history and medical status, was insufficiently established, and therefore granted the appeal, overturning the previous decision and remanding the case for further investigation by the agency to enable a new ruling on the benefit claim.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 2 IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Benefits Appeal Remanded for Factual Clarification on Onset Date and Employment History: The opposing agency subsequently requested the matter be remanded for further clarification regarding the onset of the disability, the potential effect of pre-immigration conditions, and the claimant's employment capacity and earnings between 2001 and 2004 to properly assess the qualifying insurance period. The court agreed that the factual record, particularly concerning the claimant's work history and medical status, was insufficiently established, and therefore granted the appeal, overturning the previous decision and remanding the case for further investigation by the agency to enable a new ruling on the benefit claim.

Schlagwörter

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Revision von Invalidenleistungen Beginn der Invalidität Versicherungsleistungsbegehren Arbeitnehmerstatus Entscheidungen auf medizinischem Gebiet weitere Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

This article was cited in the reasoning section (§ 4) to determine the amount of procedural costs, which were then imposed in the dispositive order 2.

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 4 to indicate the basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 4 in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 to specify the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 to detail the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2011.01216

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 14. Februar 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 7/36 = Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2011 Beschwerde und ersuchte um Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2012 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (Urk. 8). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2001 bestanden habe, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im April 2001 mehrere Jahre gearbeitet habe, mit einigen Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit insgesamt bis 2007. Eine erste Episode seiner Erkrankung sei im Jahr 2006 aufgetreten; davor habe er keinerlei psychische Beschwerden gehabt und sei vollständig erwerbsfähig gewesen (S. 1 unten).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2012 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Sie machte geltend, dass insbesondere der Eintritt der Invalidität sowie der Beginn und ein allfälliger wesentlicher Unterbruch des Wartejahres zu prüfen seien. Aufgrund der Akten sei nicht klar, in welchem Pensum und bei welcher Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer die im individuellen Konto für die Jahre 2001 bis 2004 aufgeführten Einkommen erwirtschaftet habe. Je nachdem seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt (S. 2 Ziff. 4). Des Weiteren sei die medizinische Sachlage unklar. Dass sich die Leiden möglicherweise bereits vor Einreise in die Schweiz manifestiert hätten und unter Umständen bereits im Jahr 2001 leistungseinschränkend gewesen seien, entbinde nicht von der Pflicht zu prüfen, inwiefern sie die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden, und ob dies allenfalls einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (S. 3 Ziff. 5).

3. Angesichts der Aktenlage sowie der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort sind weitere Abklärungen erforderlich, um den Sachverhalt, insbesondere in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, zu vervollständigen. Auch der Beschwerdeführer hat nicht gegen die beantragte Rückweisung opponiert.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gestützt auf die vervollständigten Unterlagen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

4. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).