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IV.2011.01092 • SVG ZH IV.2011.01092 KI-generiert

Pension Revision Appeal and Remand

Geschäftsnummer IV.2011.01092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision that revised her disability pension, initially granting a full pension retroactively for a short period and then reducing it to three-quarters starting April 1, 2011, seeking the cancellation of the latter change and an unlimited full pension from that date. The court upheld the appeal, annulling the challenged decision and remanding the case to the social security institution for further clarification, as previously indicated, regarding the claimant's entitlement to benefits starting April 1, 2011, and ordering the institution to bear the court costs and pay the claimant's legal expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Pension Revision Appeal and Remand: The court upheld the appeal, annulling the challenged decision and remanding the case to the social security institution for further clarification, as previously indicated, regarding the claimant's entitlement to benefits starting April 1, 2011, and ordering the institution to bear the court costs and pay the claimant's legal expenses.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherungsleistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zahlungsbefehl Rentenanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

The court cited this provision for determining the amount of procedural costs imposed on the appellee.

§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

This provision was cited in the reasoning that preceded the dispositive section for determining the amount of the compensation for representation costs.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in conjunction with Art. 82 BGG as procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2011.01092

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 3. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 5. September 2011 die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 9/17) zugesprochene halbe Invalidenrente revisionsweise für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/79) sowie mit Wirkung ab 1. April 2011 auf eine Dreiviertelrente erhöht hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Oktober 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab 1. April 2011 und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ab diesem Datum beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2011 (Urk. 8),

unter Hinweis auf den Gerichtsbeschluss vom 8. Mai 2013, mit welchem den Parteien in Aussicht gestellt wurde, dass die Streitsache - vorbehältlich eines Beschwerderückzugs - an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit sie nach Durchführung der in den Beschlusserwägungen als erforderlich bezeichneten Abklärungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab. 1. April 2011 befinde (Urk. 12),

nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2013 erklärt hat, dass sie von der Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde keinen Gebrauch machen wolle (Urk. 14),

in Erwägung,

dass demzufolge die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen gemäss den Erwägungen des Beschlusses vom 8. Mai 2013 neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 befinde,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu erhebenden und hier auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdegegnerin ferner der Beschwerdeführerin deren Vertretungsaufwand ermessensweise mit Fr. 1‘900.-- zu entschädigen hat (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

EnglerErnst

RH/ET/IK versandt

Geschäft-Nr.: IV.2011.01092

Entscheid vom: ………………………………….

janein

FindexX

AnonymisierungX

Kategorie

AnwendungsfallX

Hinweisfall

Zwischenentscheid

Kurzbeschrieb:

Kurzurteil Rückweisung nach entsprechendem Antrag der Beschwerdegegnerin und reformatio-Androhung

IV. Kammer:

Visum GerichtsschreiberIn:

Visum ReferentIn/EinzelrichterIn:

Visum KoreferentIn 1:

Visum KoreferentIn 2:

Visum Vorsitz: