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IV.2011.01089 • SVG ZH IV.2011.01089 KI-generiert

Disability Pension Revocation Upheld Due to Failure to Report Employment Income

Geschäftsnummer IV.2011.01089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the retroactive revocation of disability pension benefits effective in 2008 after the recipient began full-time employment, which she failed to report, establishing an income above the threshold according to a medical assessment confirming full work capacity for her job. The court reasoned that the revocation was justified based on the failure to report the employment, which also rendered the appellant's failure to contest a separate recoupment order for overpayments consistent with the finding that she could earn a rent-excluding income, and consequently imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; Disability Pension Revocation Upheld Due to Failure to Report Employment Income: The court reasoned that the revocation was justified based on the failure to report the employment, which also rendered the appellant's failure to contest a separate recoupment order for overpayments consistent with the finding that she could earn a rent-excluding income, and consequently imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Rentenaufhebung Invalidenrente Einkommensdeklaration Leistungsbezüger rückwirkende Invalidenrente ganze Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 88bis Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

This is the legal basis cited for upholding the revocation of the disability pension.

Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited as the basis for imposing court costs in disputes concerning the granting or refusal of disability insurance benefits.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in relation to the procedural deadlines and requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in connection with the right to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2011.01089

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. Januar 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco

Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2011 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 4. Mai 2008 (Beginn Arbeitsaufnahme plus 3 Monate) aufgehoben hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Oktober 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (Urk. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 2. November 2011 vom (Urk. 6),

unter Hinweis,

dass die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2011 für zu viel ausgerichtete Rentenbetreffnisse in der Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2011 in Höhe von insgesamt Fr. 37'541.-- (Urk. 8) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2011 Frist angesetzt wurde, um zu erklären, inwieweit und mit welcher Begründung sie trotz der unangefochten gebliebenen Rückforderung an der Beschwerde festhalte (Urk. 10),

dass sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht innert Frist hat vernehmen lassen,

in Erwägung,

dass das Institut Y.___ der Beschwerdeführerin mit überzeugendem Gutachten vom 25. März 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Verkäuferin und jede andere leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Tragen und Heben von Lasten über 15 Kilogramm sowie ohne längere Zwangshaltungen attestierte (Urk. 7/118),

dass die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft ihrer Arbeitgeberin, der Z.___, vom 8. September 2010 seit 4. Februar 2008 in einem Vollzeitpensum bei ihr tätig ist (Urk. 7/111),

dass aufgrund des Gutachtens des Y.___, der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit bei der Z.___ und des dabei gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 6. September 2010, Urk. 7/110) erzielten Einkommens ohne Weiteres erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann (vgl. IK-Auszug vom 12. Mai 1998, Urk. 7/25, und Arbeitgeberauskünfte der B.___ vom 8. Juni 1998, Urk. 7/29, und der A.___ vom 25. Mai 1998, Urk. 7/30),

dass die Beschwerdeführerin die vollzeitliche Arbeitstätigkeit bei der Z.___ der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hatte,

dass somit nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend per 4. Mai 2008 aufgehoben hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),

dass sich die Beschwerde dementsprechend als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

dass gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marino Di Rocco

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).