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IV.2011.00902 • SVG ZH IV.2011.00902 KI-generiert

Insurance Benefit Withdrawal and Cost Award for Cochlear Implant Batteries

Geschäftsnummer IV.2011.00902
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed proceedings concerning the refusal of insurance benefits after the claimant withdrew their appeal regarding the coverage of batteries for an implanted cochlear hearing device, which had occurred after the authority provisionally approved costs for a new hearing aid including batteries. The court reasoned that the withdrawal did not preclude awarding costs and compensation because the claimant likely possessed a valid claim under European social security regulations, as the battery replacement should be covered by the currently responsible institution as a sickness benefit, leading the court to impose court costs on the defendant and award the claimant legal costs based on the presumed favorable outcome of the initially challenged decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtskosten und Parteientschädigung wegen mutmasslichem Unterliegen der Beschwerdegegnerin auferlegt trotz Rückzug; Vergütung für Batterien von Cochlea-Implantaten.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsentzug Kostenvergütung im Versicherungsrecht Entschädigungsberechtigung Sozialversicherungsverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning to justify that the proceedings concerning insurance benefits are subject to costs, although not directly in the final orders, it sets the context for the cost decision.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited in the reasoning as the legal basis for awarding party compensation upon withdrawal of the appeal, which justifies order no. 3.

§ 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer)

Cited in the reasoning alongside § 34 Abs. 1 GSVGer as a basis for awarding party compensation upon withdrawal of the appeal, which justifies order no. 3.

Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71

Cited in the reasoning to establish the substantive right to reimbursement, which justifies awarding costs and compensation in order no. 2 and 3.

Art. 21 IVG

Cited in the reasoning in conjunction with EU regulation to establish the entitlement to cost reimbursement, which justifies awarding costs and compensation in order no. 2 and 3.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Cited in the reasoning as the basis for determining the amount of party compensation, which justifies the amount set in order no. 3.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order no. 5 to specify the legal basis and procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order no. 5 to specify the deadlines and suspension periods for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order no. 5 to detail the formal requirements (content and attachments) for submitting an appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2011.00902

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Verfügung vom 25. Mai 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___

dieser vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Zweigstelle Bern

Schützenweg 10, 3014 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 wurde die Beschwerde vom 1. September 2011 gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2011 betreffend die Kostenübernahme für die Batterien zu den implantierten Cochlea-Hörgeräten von X.___ zurückgezogen (Urk. 17), weshalb das Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben ist.

2.

2.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Dabei gilt ein gesetzlich festgelegter Rahmen von 200-1000 Franken.

Gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) kann unter anderem auch dann eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht, sofern die Prozessaussichten dies rechtfertigen. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (Zünd Christian/Pfiffner Rauber Brigitte [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34).

2.2 Mit der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Kosten für die Batterien zu den beim Versicherten an seinem früheren Wohnort in Z.___ implantierten Cochlea-Hörgeräten (CI) seien von der IV-Stelle zu übernehmen. Nachdem diese während des hängigen Prozesses mit Mitteilung vom 4. April 2012 für eine neue Hörhilfe inklusive Beitrag an die Batteriekosten Gutsprache erteilt hatte, zog der Versicherte indessen das eingereichte Rechtsmittel zurück. Denn damit sei seinem Anliegen in grundsätzlicher Hinsicht entsprochen worden, obwohl diese Mitteilung der IV-Stelle formell die frühere, angefochtene Verfügung, die sich auf das bisherige Hörgerät bezogen habe, nicht ersetzt habe (Urk. 17 S. 1).

2.3 Eine summarische Beurteilung der Prozessaussichten des Versicherten ergibt, dass in persönlicher Hinsicht auf ihn die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71) anwendbar wäre, da er als unmündiges Kind zusammen mit seinen in der Schweiz erwerbstätigen Eltern A.___ Staatsangehörigkeit seit dem Frühjahr 2008 in der Schweiz wohnt (Urk. 9/4). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Kostenvergütung für die Batterien der CI - ob als Hilfsmittel oder als medizinische Massnahme - in jedem Fall als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a VO 1408/71 zu gelten (BGE 132 V 46 und 133 V 320).

Der Versicherte kann sich somit auf das Verbot einer nach der Staatsangehörigkeit unterschiedlichen Behandlung gemäss Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 berufen. Daraus folgt, dass er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 Anspruch auf Vergütung der Kosten für die CI-Batterien im Rahmen der entsprechenden Bestimmung von Ziffer 5.07.1 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI Anhang) - in Verbindung mit Art. 21 IVG - gehabt hätte. Ein Ausnahmesachverhalt gemäss Art. 24 Abs. 1 VO 1408/71 liegt nicht vor, denn es handelt sich bei den CI-Batterien nicht um eine besonders teure, komplizierte oder zeitaufwendige Erbringung von Sachleistungen, welche auch dann zu Lasten des ersten Trägers gehen, wenn der betreffende Arbeitnehmer oder Selbständige zur Zeit ihrer Gewährung bereits beim zweiten Träger Mitglied ist.

So sind die Batterien im gestützt auf Art. 24 Abs. 2 VO 1408/71 ergangenen Beschluss der Verwaltungskommission Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, nicht erwähnt. Darin werden vielmehr unter anderem die folgenden Kategorien genannt, unter welche die fraglichen Ersatzbatterien für sich allein nicht subsumierbar sind: (a) Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate, einschliesslich gewebebespannter orthopädischer Korsette, nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen (b) orthopädische Massschuhe mit dem dazugehörigen Normalschuh (c) Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken (d) Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrösserungs- und Fernrohrbrillen (e) Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte (f) Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle (g) Krankenfahrzeuge (hand- und motorbetrieben), Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde sowie (h) Erneuerung der unter den Buchstaben (a) bis (g) genannten Leistungen.

Nach dem Gesagten gehören die Ersatzbatterien auch nicht zur Kategorie (h). Sie stellen auch keine "Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung" dar, wie sie der Beschluss der Verwaltungskommission aufzählt, sondern dienen allenfalls dem Betrieb eines solchen. Auch reine Praktikabilitätsgründe sprechen dafür, dass diese Batterien dort erworben und bezahlt werden, wo das entsprechende Hörgerät Verwendung findet, das heisst beim zweiten Träger, bei dem die Anspruch erhebende Person versichert ist.

Somit wäre die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen. Es rechtfertigt sich demnach, dem Versicherten respektive seinen Eltern zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen und dementsprechend die Kosten des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen.

2.4 Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Eltern des Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Swica Gesundheitsorganisation, Ref.-Nr. K.___, Norastrasse 5, 8040 Zürich

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispo nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).