Pension Foundation v. Disability Insurance Office: Violation of Right to Be Heard in Pension Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a collective pension foundation, appealed a decision by the Cantonal Disability Insurance Office to grant the insured half a disability pension, arguing that its right to be heard was violated because it was not given the opportunity to comment on an expert opinion obtained by the opposing party during the objection proceedings. The court agreed that the formal right to be heard under constitutional and statutory provisions was violated because the appellant was denied access to a key expert report before the decision was issued, and since the violation of this formal right mandates the reversal of the decision regardless of its potential impact on the final substantive outcome, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remanded the case for a new decision after granting the appellant access to the file and an opportunity to respond.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtl. Gehör der PK verletzt, im neuen Entscheid hat die Bg'in zu begründen, weshalb sie sich auf die eine und nicht die andere med. Beurteilung stützt
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was cited in the reasoning section to justify the imposition of court costs on the respondent in the appeal concerning social insurance benefits.
Cited in combination with Art. 90 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in combination with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.
Cited to specify the days during which the deadline for filing an appeal to the Federal Supreme Court is suspended.
Cited to stipulate the formal requirements (content, evidence, signature) for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.
Cited as the general rule from which Art. 69 Abs. 1bis IVG deviates regarding the cost-free nature of proceedings, justifying the imposition of costs.
Cited in the reasoning to support the requirement for granting legal counsel/right to be heard (which is central to the annulment order in point 1).
Cited in the reasoning to establish the constitutional basis for the right to be heard, which led to the annulment of the contested decision.
Although not explicitly listed in the operative part, the imposition of costs in point 2 is governed by procedural rules, which in this context are derived from the discussion involving Art. 69 Abs. 1bis IVG, which is related to the general rules on costs in social security matters. However, since the costs imposition explicitly references the grounds established by Art. 69 Abs. 1bis IVG and the dispositive just orders the amount, this provision is the most relevant cited basis for the cost order (point 2).
Volltext
IV.2011.00564
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 6. Februar 2012
in Sachen
Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. April 2011 X.___ mit Wirkung ab 1. September 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde der Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur vom 24. Mai 2011, mit welcher diese die Aufhebung der Verfügung vom 12. April beantragt (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011, in der die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache ersucht (Urk. 6), in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2011, mit welcher sie an ihrem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung festhält (Urk. 11), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Stellungnahme des Beigeladenen X.___ vom 18. November 2011 (Urk. 18),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da ihr das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens beim Y.___ eingeholte Gutachten vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/43) nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei,
dass die Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung anerkennt und um Rückweisung der Sache zur Durchführung eines unter Gehörsaspekten rechtsgenügenden Verfahrens ersucht (Urk. 6),
dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, darstellt, wozu insbesondere deren Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen),
dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437)*,*
dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin tatsächlich verletzt wurde, da sie vor Erlass der Verfügung vom 12. April 2011 keine Einsicht in das beim Y.___ eingeholte Gutachten nehmen konnte, auf welches die Beschwerdegegnerin abstellte (Umkehrschluss aus Art. 42 Satz 2 ATSG),
dass demnach die Verfügung vom 12. April 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährt und Frist ansetzt, um insbesondere zu den nach dem Vorbescheid eingeholten Akten Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdegegnerin hernach - gegebenenfalls nach ergänzenden Abklärungen - über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu zu entscheiden und dabei auch näher zu begründen hat, weshalb sie sich angesichts sich widersprechender medizinischer Beurteilungen auf die eine und nicht auf die andere Beurteilung stützt (vgl. insbesondere Gutachten Y.___ einerseits und ausführlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2009 [Urk. 7/24] andererseits),
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,
dass in Anwendung dieser Bestimmung das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen),
dass dies grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten hat (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis) und eine Abweichung von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt ist, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beigeladenen neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).