Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2011.00471 • SVG ZH IV.2011.00471 KI-generiert

Appeal Challenging Mandatory Medical Evaluation for Disability Pension Review Dismissed

Geschäftsnummer IV.2011.00471
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant appealed an administrative decision to proceed with a medical evaluation for a disability pension review by a specific assessment agency, requesting the assignment of a different, independent entity instead, arguing implicitly for a formal refusal or delay of procedure because the agency itself was biased. The court dismissed the appeal as obviously hopeless because the initial order to undergo an assessment lacks the character of a directly challengeable administrative act, and the claimant failed to present specific grounds for the exclusion or recusal of individual medical professionals, which is required to contest the suitability of an assessment body; furthermore, ordering a standard medical assessment as part of a pension review does not constitute an abusive or illegal delay, regardless of public debate surrounding the agency's independence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 36 ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Challenging Mandatory Medical Evaluation for Disability Pension Review Dismissed: The court dismissed the appeal as obviously hopeless because the initial order to undergo an assessment lacks the character of a directly challengeable administrative act, and the claimant failed to present specific grounds for the exclusion or recusal of individual medical professionals, which is required to contest the suitability of an assessment body; furthermore, ordering a standard medical assessment as part of a pension review does not constitute an abusive or illegal delay, regardless of public debate surrounding the agency's independence.

Schlagwörter

KI-generiert
Überprüfung der Invalidenrente medizinische Überprüfung Pflichtleistung Revisionsgrund Fernhaltemassnahme ungenügende medizinische Abklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 130 V 92
eine Beschwerde unter anderem dann erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. BGE 130 V 92 Erw. 2),
BGE 130 I 178
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - nach der Rechtsprechung unter anderem dann vorliegt, wenn eine Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (formelle Rechtsverweigerung),
BGE 132 V 93
Appealability of Social Insurer's Order for Medical Examination and Expert Recusal Criteria
BGE 132 V 376
Swiss Federal Supreme Court on Collaboration Rights and Disclosure of Expert Names in MEDAS Evaluations
BGE 122 V 47
Claimant v. Insurer (Public Hearing in Social Insurance Dispute)
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario

Used to determine that the procedure is free of charge because the case does not concern the granting or denial of IV benefits.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to specify the period during which the time limit for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2011.00471

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 31. Mai 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger

Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Haag

Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 29. März 2011 im Rahmen einer Rentenrevision die Durchführung einer medizinischen Abklärung durch die Abklärungsstelle Y.___ GmbH in Z.___ mitgeteilt hat (Urk. 2/2), worauf sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2011 gegen eine Begutachtung im Y.___ gewandt und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat (Urk. 2/3), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit "letzter Aufforderung" vom 21. April 2011 geweigert und an der Begutachtungsstelle festgehalten hat (Urk. 2/4),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Mai 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Feststellung der Rechtsverweigerung sowie die Anweisung an die Beschwerdegegnerin zur Beauftragung einer anderen, unabhängigen Begutachtungsstelle beantragt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersucht hat (Urk. 1 S. 2),

in Erwägung, dass

das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts [GSVGer]),

eine Beschwerde unter anderem dann erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. BGE 130 V 92 Erw. 2),

eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - nach der Rechtsprechung unter anderem dann vorliegt, wenn eine Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (formelle Rechtsverweigerung),

Art. 29 Abs. 1 BV aber auch verletzt ist, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung),

Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist; das Gericht demnach lediglich zu prüfen hat, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen),

demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit die Beauftragung einer anderen Begutachtungsstelle angestrebt wird,

in weiterer Erwägung, dass

der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93 Erw. 5), wobei Einwendungen gegen Sachverständige in Form einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln sind, sofern gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe (Einwände formeller Natur) geltend gemacht werden, hingegen Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe hinausgehen (Einwände materieller Natur), im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind (BGE 132 V 93 Erw. 5 f.),

Ablehnungsgründe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung - unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle - nur gegenüber einer natürlichen Person, nicht aber gegenüber einer Institution oder Behörde geltend gemacht werden können (vgl. auch die Formulierung in Art. 36 ATSG), ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde oder auch einer medizinischen Abklärungsstelle dementsprechend unter der Voraussetzung zulässig ist, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ablehnungsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder die Abklärungsstelle als solche sei befangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, Erw. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2006, I 579/05, Erw. 3.4 mit Hinweisen),

die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2011 (Urk. 1) noch in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 30. März 2011 (Urk. 2/3) Einwendungen gegen die an der Begutachtung im Y.___ teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte vorbringt, was nicht weiter erstaunt, zumal ihr die einzelnen Gutachter gemäss der eingereichten Akten und entsprechend der üblichen Vorgehensweise bei solchen Begutachtungen noch nicht bekannt gegeben worden sind (vgl. dazu BGE 132 V 376 Erw. 9),

somit keine gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG geltend gemacht werden,

die Beschwerdegegnerin weder gehalten noch befugt ist, über die von der Beschwerdeführerin gerügte Befangenheit des Y.___ als Ganzes eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, weshalb ihr diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann,

der Beschwerdeführerin, somit sie in der Beauftragung des Y.___ mit einer Begutachtung eine Rechtsverzögerung erblickt (Urk. 1 S. 6), zu entgegnen ist, dass eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung durch eine positive Anordnung voraussetzt, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2007, I 91/07),

die Durchführung einer umfassenden medizinischen Abklärung zu den üblichen Schritten im Rahmen einer Rentenrevision gehört,

die zur Zeit geführte öffentliche Diskussion über die Unabhängigkeit des Y.___ und der medizinischen Abklärungsstellen im Allgemeinen nicht geeignet ist, Zweifel an der grundsätzlichen fachlichen Eignung des Y.___ zur Erstellung beweiskräftiger medizinischer Gutachten zu wecken, weshalb die vorliegend strittige Abklärungsanordnung nicht rechtsmissbräuchlich ist und auch insofern keine Rechtsverzögerung zu begründen vermag,

die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich aussichtslos abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,

sich mit der sofortigen Erledigung des Verfahrens ein Entscheid über die ebenfalls ersuchten superprovisorischen Massnahmen erübrigt,

bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden darf (Bundesgerichtsurteil 9C_677/2010 vom 11. Oktober 2010 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 Erw. 3b dd),

das Verfahren kostenlos ist, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Haag

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).