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IV.2011.00298 • SVG ZH IV.2011.00298 KI-generiert

Social Insurance Agency Notification Failure in Orthotic Coverage Appeal

Geschäftsnummer IV.2011.00298
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought coverage for an expensive orthotic device after the relevant social insurance agency denied the request, leading to an appeal. The court ruled to overturn the initial denial and remand the case to the agency because the agency failed to properly notify the claimant's mandatory health insurer, who was also a potentially affected party under coordination rules, thereby violating procedural rights; the court found it unnecessary to cure this procedural defect itself by joining the health insurer in the appeal, preferring instead to allow the original agency to re-issue the decision with proper notification.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 GSVGer, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Social Insurance Agency Notification Failure in Orthotic Coverage Appeal: The court ruled to overturn the initial denial and remand the case to the agency because the agency failed to properly notify the claimant's mandatory health insurer, who was also a potentially affected party under coordination rules, thereby violating procedural rights; the court found it unnecessary to cure this procedural defect itself by joining the health insurer in the appeal, preferring instead to allow the original agency to re-issue the decision with proper notification.

Schlagwörter

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Versicherungsschutz Krankenversicherung Eröffnung des Entscheids sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verfahrenskosten Recht auf Gesundheit Mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung; Rückweisung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung[ IVG])

Cited in the reasoning section concerning the determination of court costs that are then imposed on the respondent in order 2.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Cited in the reasoning section concerning the imposition of a procedural indemnity, which is then applied in order 3.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 to indicate the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to specify the deadlines for appeal suspension.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2011.00298

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 6. Juni 2011

in Sachen

X.___, geb. 2003

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

diese vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. A.___

Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Februar 2011 (Urk. 2) das Gesuch von X.___ betreffend Übernahme der Kosten für eine NF-Walker-Orthese in der Höhe von Fr. 10'659.30 abgewiesen hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe vom 18. März 2011 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen die genannte Verfügung der IV-Stelle erheben liess mit folgenden Anträgen:

1. Es sei der Vorbescheid [richtig: die Verfügung] vom 15. Februar 2011 aufzuheben.

2. Es sei Kostengutsprache für die NF-Walker-Orthese zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IVStelle vom 13. Mai 2011 (Urk. 7)

sowie die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000. nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen ist,

dieser Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen kann,

das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen kann, es aber hiezu nicht verpflichtet ist, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, weshalb das Gericht berechtigt ist, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vgl. etwa RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.),

im vorliegenden Fall die Möglichkeit besteht, dass die Kosten der fraglichen Orthese - falls sich denn die Beschwerdegegnerin tatsächlich als nicht leistungspflichtig erweisen sollte - allenfalls durch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu tragen wäre (vgl. dazu Ziffer 23 der [kommentierten] Mittel- und Gegenständeliste [MiGeL], Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV]), weshalb sie im Sinne im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG als mitbetroffener Sozialversicherungsträger zu begrüssen ist,

es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die angefochtene Verfügung der Krankenversicherung des Beschwerdeführers zuzustellen (vgl. Urk. 2), obwohl dies - wie ausgeführt - angesichts der Umstände nach Art. 49 Abs. 4 ATSG geboten gewesen wäre,

im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich ist, weshalb das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Verletzung des rechtlichen Gehörs des mitbetroffenen Krankenversicherers durch gerichtliche Beiladung heilen sollte,

nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Eröffnung der zur erlassenden Verfügung zurückzuweisen ist, wobei es der Beschwerdegegnerin überlassen bleibt, ob sie die betreffende Krankenkasse auch ins Vorbescheidverfahren einbeziehen will;

in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung[ IVG]) und zudem die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 GSVGer);

erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

AnnaheimStocker