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IV.2011.00266 • SVG ZH IV.2011.00266 KI-generiert

Disability Pension Increase Denied Due to Insufficient Evidence

Geschäftsnummer IV.2011.00266
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party receiving a quarter pension sought an increase to a three-quarter pension, but the social insurance institution did not enter the case, considering the request inadmissible. The court upheld this decision, reasoning that a significant change in the degree of disability must be credibly demonstrated by the insured person, and in this instance, the applicant failed to provide sufficient medical evidence within the given deadlines, thus not fulfilling the legal requirement to substantiate the alleged change in circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG; Disability Pension Increase Denied Due to Insufficient Evidence: The court upheld this decision, reasoning that a significant change in the degree of disability must be credibly demonstrated by the insured person, and in this instance, the applicant failed to provide sufficient medical evidence within the given deadlines, thus not fulfilling the legal requirement to substantiate the alleged change in circumstances.

Schlagwörter

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Erhöhung der Invalidenrente Viertelsrente Invaliditätsgrad medizinische Gründe ausstehende Vorsorgebeiträge Früherfassung in der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Establishes that court proceedings are subject to costs for the losing party in this type of case.

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Volltext

IV.2011.00266

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 21. September 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. März 2011 auf das Rentenerhöhungsgesuch von X.___ nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2011 (Urk. 5),

unter Hinweis auf die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1-113),

in Erwägung,

dass, ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wird, wobei Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,

dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5),

dass dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener (Urk. 6/73 in Verbindung mit Urk. 6/74 und Urk. 6/76) Verfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 6/71) mit Wirkung ab 1. August 2007 eine Viertelsrente zugesprochen worden war,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die IV-Stelle vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/105) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung beantragte, der Aufforderung, eine allfällig wesentliche Veränderung mittels ärztlichen Berichten zu belegen, weder innert der ihm bis zum 26. November 2010 gesetzten Frist (Urk. 6/106) noch anlässlich des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/109-111) nachkam,

dass damit der gesetzlichen Anforderung, die Veränderung glaubhaft darzulegen (vgl. oben), in keiner Art und Weise Genüge getan ist,

dass demzufolge die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch nicht eintreten durfte, weshalb die Verfügung vom 8. März 2011 rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).