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IV.2011.00179 • SVG ZH IV.2011.00179 KI-generiert

Claimant's Appeal of Denial of Vocational Rehabilitation Measures

Geschäftsnummer IV.2011.00179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, who has received a full disability pension since 1998 due to paranoid schizophrenia, appealed the denial of vocational rehabilitation measures, arguing that despite her condition, such measures were necessary. The court noted that receiving a pension does not preclude vocational measures, but they must be appropriate, necessary, and proportionate. Given that the administrative body had only completed a medical assessment but not a comprehensive professional assessment for the requested measures, the court granted the appeal to the extent that it sent the case back to the administrative body for necessary further clarifications and a new decision, thereby agreeing with the administrative body's own request for further investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 16 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Claimant's Appeal of Denial of Vocational Rehabilitation Measures: The court noted that receiving a pension does not preclude vocational measures, but they must be appropriate, necessary, and proportionate. Given that the administrative body had only completed a medical assessment but not a comprehensive professional assessment for the requested measures, the court granted the appeal to the extent that it sent the case back to the administrative body for necessary further clarifications and a new decision, thereby agreeing with the administrative body's own request for further investigation.

Schlagwörter

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berufliche Rehabilitation Invalidenrente Kostenfestsetzung Wiederaufleben des Anspruchs Beschwerdelegitimation ergänzende medizinische Abklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 79
Die Gewährung einer Rente schliesst die Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht von vornherein aus (BGE 122 V 79 E.
BGE 110 V 102
Hingegen besteht in der Regel nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102).
BGE 124 V 110
Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E.
BGE 132 V 215
Amputee CEO's C-Leg Prosthesis and Retirement Age Jurisprudence Shift
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 IVG

The case was remanded for further assessment regarding the professional requirements for granting vocational measures, which are implicitly linked to the conditions stated in this article.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for determining that the proceedings are subject to costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG regarding the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2011.00179

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 4. Mai 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Beiständin Dominique Boutiba

Sozialzentrum Selnau, Quartierteam Zürichberg

Selnaustrasse 17, 8026 Zürich

diese vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD

Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1977 geborene X.___ leidet seit 1998 an paranoider Schizophrenie nach ICD-10 F20.0 (Hauptdiagnose [Urk. 9/21/4, Urk. 9/47/1]). Am 21. April 1998 meldete sie sich deshalb bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an (Urk. 9/1), worauf ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Januar 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk 9/7, Urk. 9/22, Urk. 9/50). Hierauf arbeitete sie in verschiedenen geschützten Werkstätten, zuletzt in einem Pensum von 50 % in der Y.___ (Urk. 9/38 und Urk. 9/57). Am 16. Juni 2008 stellte X.___ ein Gesuch für berufliche Massnahmen (zunächst für Berufsberatung [Urk. 9/35], darauf für eine „geschützte Arbeitsplatzstelle als Näherin“ [Urk. 9/44], vgl. auch Urk. 9/53, Urk. 9/60, Urk. 9/61). Die IV-Stelle holte darauf Auskünfte diverser Ärzte ein (vgl. Urk. 9/37, Urk. 9/47, Urk. 9/49).

1.2 Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 (Urk. 2 = Urk. 9/62) verneinte die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen, da die Versicherte prognostisch nach Massnahmeabschluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf dem freien Arbeitsmarkt einsetzbar sein werde, und davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit auch durch diese Massnahme nicht gesteigert werden könne (vgl. Urk. 9/62).

2. Dagegen liess X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden beruflichen Abklärungen neu verfüge. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen (Urk. 1 S. 2 Anträge Ziff. 1 bis 3). Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. März 2011 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache für zusätzliche Abklärungen und zu neuem Entscheid (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-67]).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Gewährung einer Rente schliesst die Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht von vornherein aus (BGE 122 V 79 E. 3b/bb mit Hinweis). Hingegen besteht in der Regel nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.).

2. Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 hat die Beschwerdegegnerin dem auf Gewährung beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung gerichteten Hauptantrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen, doch befürwortete sie deren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung. Demzufolge fällt die Abschreibung des Verfahrens nicht in Betracht, sondern es hat ein Sachurteil zu ergehen.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Antrag auf teilweise Gutheissung damit, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG grundsätzlich erfüllt, jedoch die beruflichen Voraussetzungen nicht abgeklärt worden seien (Urk. 8).

3.2 Die Prüfung der beschwerdegegnerischen Akten ergibt, dass bis jetzt eine medizinische, jedoch keine (umfassende) Abklärung der weiteren Voraussetzungen für die beantragten beruflichen Massnahmen erfolgt ist. Deshalb ist die Sache - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Anträgen der Verfahrensbeteiligten - für die zusätzlichen notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels erübrigt sich somit (vgl. Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 3).

4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache für zusätzliche Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).