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IV.2011.00131 • SVG ZH IV.2011.00131 KI-generiert

Insured Person v. Disability Insurance Agency Regarding Pension Reduction Based on Unproven Change in Disability Status

Geschäftsnummer IV.2011.00131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person, who had been granted a full disability pension, appealed a decision by the disability insurance agency that reduced the pension to three-quarters based on a revised disability assessment of 62%, arguing their health condition had not objectively improved. The court sided with the appellant, reasoning that even the agency admitted that the prerequisite for revision—a demonstrable change in the insured person’s condition—was not established due to uncertainty regarding the objectivity of reported fatigue, thus finding the reduction inadmissible and reversing the decision to maintain the full pension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gutheissung nach Eingang Vernehmlassung. Auch nach Einschätzung IV-Stelle ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zum jetztigen Zeitpunkt nicht erstellt

Schlagwörter

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Herabsetzung der Invalidenrente Versicherteneigenschaft Invaliditätsbemessung ganze Rente Krankenversicherung Rückforderung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG

Cited in the reasoning section (2.1) for determining court costs in a social insurance case, which corresponds to the imposition of costs in order 2.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer

Cited in the reasoning section (2.2) as the basis for the prevailing party's right to compensation for party costs, which is then awarded in order 3.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Cited in the reasoning section (2.2) for determining the amount of the party cost compensation, which is then awarded in order 3.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG

Cited in order 5 as the rules governing the possibility and procedure for lodging an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to determine the rules for the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2011.00131

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 14. April 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

Engel & Küng Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 135,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Verfügungen vom 10. Juli 2008 (Urk. 9/19 und Urk. 9/23) und vom 12. Februar 2009 (Urk. 9/34) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

1.2 Im April 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/36 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/57) setzte sie mit Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 9/61 und Urk. 9/64 = Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2011 auf eine Dreiviertelsrente herab.

2.

2.1 Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 2) erhob X.___ am 4. Februar 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, auch über den 28. Februar 2011 hinaus (S. 2 Mitte). Eventualiter beantragte er die Anordnung eines Gutachtens (S. 2 unten, S. 3 oben).

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne des Eventualantrages gutzuheissen, und es sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie nach Eingang der ergänzenden medizinischen Abklärungen (MEDAS-Gutachten) über die strittige Rentenherabsetzung neu verfügen könne (S. 1 unten).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer stellte sich beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass aus den medizinischen Akten nicht ersichtlich sei, wie und wann sich sein Gesundheitszustand zwischen der ersten und der angefochtenen Verfügung verbessert haben solle (S. 7 Mitte). Sein effektiver Gesundheitszustand habe sich nicht verändert oder verbessert, weshalb die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben sei (S. 8 oben).

1.2 Die Beschwerdegegnerin ging vernehmlassungsweise (Urk. 8) davon aus, dass zur Beurteilung der strittigen Frage der Rentenreduktion ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich seien. Es sei nicht zweifelsfrei ausgewiesen, ob die vom Versicherten im Vordergrund stehenden Ermüdungszustände ein objektivierbares Korrelat haben könnten (S. 1 Mitte).

Daraus folgt, dass auch gemäss Einschätzung der Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erstellt ist. Somit erweist sich die erfolgte und strittige Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente im zu beurteilenden Zeitpunkt als unzulässig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

2.

2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 (Beschwerdeantwort)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).