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IV.2011.00042 • SVG ZH IV.2011.00042 KI-generiert

Denial of Disability Benefits Upheld Due to Addiction as Primary Impairment

Geschäftsnummer IV.2011.00042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the denial of disability insurance benefits, where the administrative agency had initially refused a pension because the claimant's inability to work was primarily attributed to dependency issues. The court reasoned that a psychiatric expert opinion, based on comprehensive evaluations and prior records, refuted the claimant's asserted schizoid personality disorder, finding instead that past hospitalizations were predominantly linked to addiction treatment, leading the court to conclude that the incapacity was primarily due to the addiction, thus failing to establish a disability-relevant health impairment for insurance purposes, although the claimant was granted provisional free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 16 Abs. 4 GSVGer, Art. 82 ff. [...] BGG, Art. 90 ff. [...] BGG; Denial of Disability Benefits Upheld Due to Addiction as Primary Impairment: The court reasoned that a psychiatric expert opinion, based on comprehensive evaluations and prior records, refuted the claimant's asserted schizoid personality disorder, finding instead that past hospitalizations were predominantly linked to addiction treatment, leading the court to conclude that the incapacity was primarily due to the addiction, thus failing to establish a disability-relevant health impairment for insurance purposes, although the claimant was granted provisional free legal aid.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen psychische Beeinträchtigung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Arbeitsunfähigkeit Krankenversicherung Einstellung der Versicherungsleistungen Suchtgeschehen, kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited in the reasoning section as the basis for ordering the case costs against the appellant.

§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited in the reasoning section as the basis for granting the appellant's request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung).

§ 16 Abs. 4 GSVGer

Cited in order 2 regarding the appellant's potential obligation to reimburse the waived court costs.

Art. 82 ff. [...] BGG

Cited in order 4 as the general procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. [...] BGG

Cited in order 4 as the procedural basis governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 to establish the calculation of the appeal deadline, specifically concerning the suspension periods.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 to stipulate the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2011.00042

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel

Urteil vom 31. August 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 einen Rentenanspruch der 1973 geborenen X.___ verneint hatte, da ihre Arbeitsunfähigkeit vorallem durch ein Abhängigkeitsverhalten bedingt sei (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Januar 2011, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 15. Februar 2011 (Urk. 3),

unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle im Jahr 2002 die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen für nicht gegeben gehalten hatte (Urk. 8/15),

in Erwägung,

dass sich die Versicherte am 5. November 2008 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf psychische Beschwerden erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/21),

dass der für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) tätige Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf die von ihm anlässlich des Untersuchs vom 4. März 2010 erhobenen Befunde die von den behandelnden Ärzten des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrischen Klinik A.___ diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/28 S. 1 f.) nicht bestätigen konnte (Urk. 8/38 S. 6),

dass der Untersuchungsbericht des Dr. Z.___ vom 16. März 2010 (Urk. 8/38) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden und in der Beurteilung schlüssig erscheint, da er in nachvollziehbarer Weise dartut, dass die anerkannten diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind (Urk. 8/38),

dass sich die Versicherte in den Jahren 1993 - 2003 im Zusammenhang mit Entzugsbehandlungen mehrmals in psychiatrischen Kliniken aufgehalten hatte und die behandelnden Ärzte jeweils ausschliesslich ein Suchtgeschehen respektive eine Polytoxikomanie diagnostizierten (Urk. 8/28 S. 3-27),

dass die Einschätzung der aktuell behandelnden Ärzte, wonach eine seit Jugend erkennbare schizoide Persönlichkeitsstörung bestehe (Urk. 8/28 S. 1, 8/46 S. 5 f.), vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag,

dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in erster Linie auf die Suchtproblematik zurückzuführen ist,

dass ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden somit nicht ausgewiesen ist, und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht,

dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat (Urk. 1 S. 2 und 6),

dass vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist,

beschliesst das Gericht:

In Bewilligung des Gesuch vom 19. Januar 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).