Appeal Granted for Three-Quarter Invalidity Pension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed a decision denying an invalidity pension, requesting a full pension followed by a three-quarter pension starting April 1, 2010. During the proceedings, the opposing social insurance institution agreed to grant a three-quarter pension based on a 60% degree of disability starting April 1, 2010, an outcome the claimant also accepted. The court granted the appeal in this agreed-upon scope, overturning the initial denial and establishing the claimant's right to a three-quarter pension from that date, further ordering the opposing party to pay court costs and a procedural compensation to the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; Appeal Granted for Three-Quarter Invalidity Pension: During the proceedings, the opposing social insurance institution agreed to grant a three-quarter pension based on a 60% degree of disability starting April 1, 2010, an outcome the claimant also accepted. The court granted the appeal in this agreed-upon scope, overturning the initial denial and establishing the claimant's right to a three-quarter pension from that date, further ordering the opposing party to pay court costs and a procedural compensation to the claimant.
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KI-generiertUsed to determine that the procedure is subject to court fees.
Used in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG to award the prevailing party court cost reimbursement.
Used in conjunction with § 34 Abs. 1 GSVGer to award the prevailing party court cost reimbursement.
Cited in relation to the procedural deadline and requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in relation to the procedural deadline and requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
IV.2010.01199
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 18. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 10. November 2010 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Dagegen liess X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, hierorts mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 10. November 2010 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer ab 1. April 2010 bis 31. August 2010 eine ganze Rente und anschliessend eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (2.), und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; vgl. Urk. 1 S. 2).
1.2 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2011 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer neu eingereichten ärztlichen Bericht der Klinik Y.___ vom 1. Dezember 2010 sowie auf den Umstand, dass sich der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle der Beurteilung in diesem Bericht anschliessen könne, die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % zuzusprechen sei (Urk. 8).
1.3 Mit Replik vom 8. März 2011 erklärte sich X.___ mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf (teilweise) Gutheissung der Beschwerde - Zusprache einer Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % mit Wirkung ab 1. April 2010 - ausdrücklich einverstanden (Urk. 13).
2. Da nunmehr sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns als auch hinsichtlich des Invaliditätsgrades beziehungsweise der Rentenhöhe überein-stimmende Parteianträge vorliegen, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. November 2010 ist demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und vorliegend auf Fr. 300.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Prozessentschädigung zuzusprechen; diese ist vorliegend auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sammelstiftung Z.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).