Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2010.01199 • SVG ZH IV.2010.01199 KI-generiert

Appeal Granted for Three-Quarter Invalidity Pension

Geschäftsnummer IV.2010.01199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant appealed a decision denying an invalidity pension, requesting a full pension followed by a three-quarter pension starting April 1, 2010. During the proceedings, the opposing social insurance institution agreed to grant a three-quarter pension based on a 60% degree of disability starting April 1, 2010, an outcome the claimant also accepted. The court granted the appeal in this agreed-upon scope, overturning the initial denial and establishing the claimant's right to a three-quarter pension from that date, further ordering the opposing party to pay court costs and a procedural compensation to the claimant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; Appeal Granted for Three-Quarter Invalidity Pension: During the proceedings, the opposing social insurance institution agreed to grant a three-quarter pension based on a 60% degree of disability starting April 1, 2010, an outcome the claimant also accepted. The court granted the appeal in this agreed-upon scope, overturning the initial denial and establishing the claimant's right to a three-quarter pension from that date, further ordering the opposing party to pay court costs and a procedural compensation to the claimant.

Schlagwörter

KI-generiert
Dreiviertelsrente Ruhegehaltsansprüche Sozialversicherungsverfahren Invalidenversicherung Kostenersatz Invaliditätsgrad Invalidenrente, Kurzurteil, übereinstimmende Parteianträge.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Used to determine that the procedure is subject to court fees.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Used in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG to award the prevailing party court cost reimbursement.

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Used in conjunction with § 34 Abs. 1 GSVGer to award the prevailing party court cost reimbursement.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in relation to the procedural deadline and requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in relation to the procedural deadline and requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2010.01199

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 18. März 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 10. November 2010 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Dagegen liess X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, hierorts mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 10. November 2010 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer ab 1. April 2010 bis 31. August 2010 eine ganze Rente und anschliessend eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (2.), und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; vgl. Urk. 1 S. 2).

1.2 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2011 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer neu eingereichten ärztlichen Bericht der Klinik Y.___ vom 1. Dezember 2010 sowie auf den Umstand, dass sich der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle der Beurteilung in diesem Bericht anschliessen könne, die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % zuzusprechen sei (Urk. 8).

1.3 Mit Replik vom 8. März 2011 erklärte sich X.___ mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf (teilweise) Gutheissung der Beschwerde - Zusprache einer Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % mit Wirkung ab 1. April 2010 - ausdrücklich einverstanden (Urk. 13).

2. Da nunmehr sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns als auch hinsichtlich des Invaliditätsgrades beziehungsweise der Rentenhöhe überein-stimmende Parteianträge vorliegen, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. November 2010 ist demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

3.

3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und vorliegend auf Fr. 300.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Prozessentschädigung zuzusprechen; diese ist vorliegend auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sammelstiftung Z.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).