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IV.2010.01043 • SVG ZH IV.2010.01043 KI-generiert

Disability Allowance Appeal Over Lack of Legal Reasoning

Geschäftsnummer IV.2010.01043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual previously receiving a light-grade disability allowance for visual impairment appealed a decision that rejected their request for an increased, medium-grade allowance, prompting the administrative body to concede that the initial rejection decision was invalid because it completely lacked the mandatory legal reasoning required by law, thus violating the right to be heard. Consequently, the court upheld the appeal by annulling the deficient decision and returning the matter to the administrative body to issue a newly reasoned decision addressing the claimant's request for increased benefits, while ordering the administrative body to pay the appeal costs and compensating the claimant for legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 3 Satz, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Allowance Appeal Over Lack of Legal Reasoning: Consequently, the court upheld the appeal by annulling the deficient decision and returning the matter to the administrative body to issue a newly reasoned decision addressing the claimant's request for increased benefits, while ordering the administrative body to pay the appeal costs and compensating the claimant for legal fees.

Schlagwörter

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Invalidenleistung optische Beeinträchtigung Anwaltskosten Anspruch auf rechtliches Gehör Pflichtleistung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 181
BGE 124 V 183
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 124 V 183 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

This provision was cited in the reasoning section regarding the basis for setting court costs, which were imposed in order 2.

Art. 61 lit. g ATSG

This provision was cited in the reasoning section regarding the basis for granting legal costs (Prozessentschädigung), which were awarded in order 3.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general basis for lodging an appeal with the Federal Supreme Court against this decision, mentioned in order 5.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the basis for lodging an appeal with the Federal Supreme Court, mentioned in order 5.

Art. 46 BGG

Cited to define the deadlines during which the appeal period to the Federal Supreme Court is suspended, mentioned in order 5.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court, mentioned in order 5.

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Volltext

IV.2010.01043

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 29. Januar 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli

Praxis für Sozialversicherungsrecht

Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis,

dass der 1946 geborene X.___ wegen einer Sehbehinderung seit Jahren (unter anderem) eine Hilflosentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bezieht (Urk. 8, Urk. 9/11),

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Antrag des Versicherten vom 9. Dezember 2009 (Urk. 9/38) auf eine revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung mit Mitteilung vom 20. August 2010 (Urk. 9/68) abgewiesen und daran - nachdem der Versicherte diesbezüglich am 30. August 2010 den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/72) - mit Verfügung vom 3. September 2010 festgehalten hat (Urk. 9/73 = Urk. 2),

dass X.___ dagegen am 22. September und 28. Oktober 2010 (Urk. 1/1-2) Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, es sei ihm ab Dezember 2009 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen,

dass die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2011 (Urk. 8) beantragte, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die Sache an sie zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung zurückzuweisen,

in Erwägung,

dass Verfügungen zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),

dass die Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachlich anzufechten, was nur möglich ist, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 124 V 181 Erw. 1a),

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 124 V 183 Erw. 4a),

dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 (Urk. 8) vorbringt, da die angefochtene Verfügung vom 3. September 2010 mit keinem Wort begründet und das rechtliche Gehör somit klar verletzt sei, sei die Sache an sie zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung zurückzuweisen,

dass dieser Antrag der Beschwerdegegnerin der Rechts- und Aktenlage entspricht,

dass die Sache daher wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung zurückzuweisen ist,

dass sich der Entscheid dabei in Übereinstimmung mit der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 8) mit den bereits vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers gemäss seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2010 (Urk. 1/2) auseinanderzu-setzen hat,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5),

dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Max S. Merkli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).